Der Beschwerdeführer sei somit über die Gründe, die zur Verweigerung der bedingten Entlassung geführt hätten, nicht «im Dunkeln» gelassen worden. Mit Verweis auf ihre Ausführungen zum Eventualantrag (vgl. dazu Ziff. 50 unten) führte die Vorinstanz abschliessend aus, dass wenn die Vollzugslockerung der Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – nicht vertretbar sei, es eine bedingte Entlassung als letzte Lockerungsstufe selbstredend ebenfalls nicht sei.