Dass sie sich dabei nicht explizit mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid (6B_109/2013 vom 11. Dezember 2019) auseinandergesetzt habe, lasse selbstredend nicht den Schluss zu, dass sie den entsprechenden Vorbringen nichts entgegenzusetzen gehabt habe. Vielmehr habe – mit Blick darauf, dass keine der involvierten Stellen oder Behörden die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen habe – darauf geschlossen werden können, dass eine solche nicht angezeigt sei. Der Beschwerdeführer sei somit über die Gründe, die zur Verweigerung der bedingten Entlassung geführt hätten, nicht «im Dunkeln» gelassen worden.