Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die geltend gemachte günstige Legalprognose nicht ersichtlich sei und weshalb die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Dass sie sich dabei nicht explizit mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid (6B_109/2013 vom 11. Dezember 2019) auseinandergesetzt habe, lasse selbstredend nicht den Schluss zu, dass sie den entsprechenden Vorbringen nichts entgegenzusetzen gehabt habe.