36. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 1. Mai 2020 beantragte die SID, unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 6. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die geltend gemachte günstige Legalprognose nicht ersichtlich sei und weshalb die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.