Wenn aber die Vorinstanz dieser Ansicht sei, wäre sie verpflichtet gewesen, die aus ihrer Sicht zutreffende Legalprognose darzustellen. Es gehe nicht an, eine günstige Legalprognose zu verneinen, den Beschwerdeführer im Übrigen aber im Dunkeln zu lassen. Falls die Vorinstanz auf ihrer Ansicht beharre, werde es unumgänglich sein, Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ zu befragen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 1 ff.).