Somit seien die Bedingungen für eine bedingte Entlassung erfüllt. Was in diesem Zusammenhang noch auffalle, sei der Umstand, dass sich die Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 6B_109/2013 unter diesem Titel nicht äussere. Abschliessend habe die Vorinstanz festgehalten, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte günstige Legalprognose für eine bedingte Entlassung sei weder aus dem Gutachten noch aus der Stellungnahme des Gutachters vom 11. Oktober 2018 ersichtlich. Wenn aber die Vorinstanz dieser Ansicht sei, wäre sie verpflichtet gewesen, die aus ihrer Sicht zutreffende Legalprognose darzustellen.