Der Beschwerdeführer verfüge nunmehr über einen sozialen Empfangsraum und über ein engmaschiges Helfernetz, was ein entsprechendes Risikomanagement gewährleiste. In Anbetracht aller Umstände würden sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als weitaus günstiger erweisen als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (6B_109/2013). Im Unterschied zum zitierten Fall gehe vom Beschwerdeführer keine hohe Rückfallgefahr aus. Somit seien die Bedingungen für eine bedingte Entlassung erfüllt.