16 Beschlusses des Obergerichts vom 17. August 2016 – dem Beschwerdeführer heute eine prinzipiell günstige Legalprognose gestellt werden könne. Zudem hätten mittlerweile alle Behandlungs- und Abklärungsziele im bestehenden Setting erreicht werden können. Der Beschwerdeführer verfüge nunmehr über einen sozialen Empfangsraum und über ein engmaschiges Helfernetz, was ein entsprechendes Risikomanagement gewährleiste.