35. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 im Wesentlichen vor, dass das Schreiben des Gutachters vom 11. Oktober 2018 nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Es werde einzig ein idealtypisches Vorgehen für eine bedingte Entlassung über einen Vollzug im offenen Setting aufgezeigt, ohne dass damit gesagt werde, dass eine bedingte Entlassung nicht auch direkt möglich sei. Das sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe. Unter Bezugnahme auf das Gutachten 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass – entgegen der Situation zum Zeitpunkt des