anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu bewähren habe. Bei dieser Ausgangslage sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte günstige Legalprognose für eine bedingte Entlassung weder aus dem Gutachten noch aus der Stellungnahme des Gutachters vom 11. Oktober 2018 ersichtlich. Eine bedingte Entlassung könne daher aktuell nicht gewährt werden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweise (amtliche Akten SID, pag. 49 f.).