Aus dem Umstand, dass der Gutachter in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2018 Rahmenbedingungen für eine mögliche weitere deliktorientierte Behandlung mit dem Ziel einer Entlassung aus der Verwahrung anführe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der günstigen Legalprognose empfehle. Vielmehr sei aus diesen aufgeführten Rahmenbedingungen ersichtlich, dass der Übergang vom geschlossenen Verwahrungsvollzug bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung gemäss Gutachter unzählige verschiedene stufenweise Lockerungsschritte umfasse,