therapeutischen Prozesses) gegeben sei. Schliesslich führten die BVD aus, dass die JVA E.________ zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht unterstütze. In Anbetracht dieser Entscheidgrundlagen kamen die BVD zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung aktuell bei Weitem verfrüht sei und weitere Sexualdelikte von erheblicher Schwere nicht in hinreichendem Masse ausgeschlossen werden könnten (amtliche Akten BVD, pag. 2522 ff.).