Zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Hauptantrag) 33. Die BVD wiesen in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 den Antrag auf bedingte Entlassung ab. Sie führten hierzu insbesondere aus, dass sich das Gutachten C.________ vom 13. Juni 2018 nicht direkt zur Entlassungsprognose äussere. Es weise lediglich darauf hin, dass sich langfristig die Rückfallgefahr deutlich gebessert habe. Diesen Mangel an Präzision habe die KoFako unter anderem moniert. Allerdings bestehe nach Dr. med. C.________ nach wie vor eine Behandlungsbe-