]). Insgesamt sind zwischen dem aktuellen Gutachten vom 1. Dezember 2020 und den Beurteilungen der verschiedenen Entscheidungsträger weniger Diskrepanzen – im Vergleich zu den Vorjahren – auszumachen. Beispielsweise herrscht unter den Beurteilern Einigkeit in der grundlegenden Behandelbarkeit, dem Behandlungsbedarf und der prognostizierten Dauer der noch nötigen Therapie von mehreren Jahren beim Beschwerdeführer (vgl. amtliche Akten SK 20 164, pag. 212 [Gutachten S. 20]). Auch erachtet die KoFako 2018 (implizit) die Möglichkeit einer stationären Massnahme erstmals als gegeben.