Schliesslich führte Dr. med. C.________ aus, dass aus seiner Sicht die Darstellungen im Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 plausibel seien und den Ausführungen in den Gutachten und dem Ergänzungsschreiben entsprechen würden. Hinsichtlich des Zwischenverlaufs von 2018 bis 2020 führte der Gutachter unter anderem aus, dass aufgrund der Fixierung des Beschwerdeführers auf die Durchsetzung seiner eigenen Perspektive es zwischen 2018 – 2020 nicht mehr möglich gewesen sei, an deliktrelevanten Inhalten zu arbeiten. Insgesamt müsse die aktuelle Situation wieder kritischer gesehen werden als 2018, weil der Eingewiesene das Helfernetz immer mehr als feindlich einstufe.