Aufgrund der ablehnenden Haltung des Eingewiesenen sei auch die Möglichkeit weiterer Lockerungen aus der Verwahrung heraus diskutiert worden und erneut nicht vorrangig empfohlen worden, wie der Anwalt dies aktuell darstellen wolle. Trotz der weiterhin erkennbaren Persönlichkeitsproblematik sei aus psychiatrischer Sicht eine Versetzung in ein offenes Setting vertretbar gewesen. Es sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass die Hoffnung des Eingewiesenen, bald (ins AEX) entlassen zu werden, unrealistisch sei, was der Eingewiesene in seinen späteren Forderungen ebenfalls weitgehend ausgeblendet habe.