Die Veränderungen in der Persönlichkeit seien als deutlich und nachhaltig eingestuft worden. Allerdings sei darauf hingewiesen worden, dass deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen würden. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte und der Schwere der tatzeitnahen psychischen Störungen sei erneut eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als bestmögliche Behandlungsform genannt worden. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Eingewiesenen sei auch die Möglichkeit weiterer Lockerungen aus der Verwahrung heraus diskutiert worden und erneut nicht vorrangig empfohlen worden, wie der Anwalt dies aktuell darstellen wolle.