11 Verwahrung heraus diskutiert worden. Der Referent habe dabei nicht vorrangig eine Lockerung aus der Verwahrung heraus empfohlen, wie dies vom Anwalt aktuell behauptet werde, im Gegenteil. Eine bedingte Entlassung sei als deutlich verfrüht eingestuft worden. Der Beschwerdeführer habe wieder seine Perspektive, auf eine Entlassung hinzuarbeiten, blockiert. Er habe eine massive Engstirnigkeit und eine sehr geringe Bereitschaft, an einem Szenario einer einvernehmlichen Lockerungsperspektive mitzuarbeiten, gezeigt. Die KoFako habe dies 2018 zu Recht als Dominanzfokus gewertet (amtliche Akten SK 20 107, pag.