Im Hauptgutachten vom 30. April 2014 seien dem Eingewiesenen deutliche therapeutische Fortschritte und eine eindeutig günstigere Legalprognose als zur Begutachtung 2007 attestiert worden. Es sei empfohlen worden, eine neue Perspektive einzuschlagen, die auf eine Entlassung in mehreren Jahren abzielen solle. In erster Linie habe der Referent [Dr. med. C.________] eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen, sofern der Beschwerdeführer seine damals ablehnende Haltung revidieren würde. Erst in zweiter Linie seien weitere Öffnungen aus der