Nach dem Vorwurf der KoFako, der Therapeut der JVA E.________ lasse sich vom Eingewiesenen manipulieren, habe ein Therapeutenwechsel stattgefunden. Als dritter Behandler des Beschwerdeführers habe auch dieser Therapeut einen deutlichen Therapieerfolg und eine Verbesserung der Legalprognose beim Beschwerdeführer attestiert. Damit habe sich ein Lagerbild abgezeichnet: Während alle Therapeuten eine positive Entwicklung beschrieben hätten, habe die KoFako dies angezweifelt. Bereits damals sei die Vollzugsbehörde nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche in einem Vollzugsplan unter einen Hut zu bringen.