31. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 5. März 2019 äusserte der Beschwerdeführer, dass er sich durch die aktuelle KoFako-Beurteilung bedroht fühle. Es komme ihm vor, als gehe es der KoFako einzig darum, ihn – unter Vorbringen immer neuer Begründungen (Dominanz, querulatorisches Verhalten) – um jeden Preis ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug zu behalten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB komme für ihn nicht in Frage, zumal für ihn der von der KoFako behauptete Therapiebedarf nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine