Aus den Taten seien zumindest schwere strukturelle Störungen beim Beschwerdeführer erkennbar. Sofern im Gutachten davon ausgegangen werde, dass ein Sadismus nicht mehr feststellbar sei, fehle eine Auseinandersetzung mit dem durch die Tathandlungen belegten starken Dominanzfaktor beim Beschwerdeführer. Auch Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Suchtmittelkonsum während des Aufenthaltes in den Anstalten I.________ würden hinsichtlich einer gegebenenfalls vorliegenden Suchtmittelproblematik nicht thematisiert werden (amtliche Akten BVD, pag. 2458).