Auch fehle die hypothesengeleitete wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Anwendung von EISIP bzw. der Verwendung eines solchen neuen psychodiagnostischen Instruments. Im Gutachten sei auch nicht erkennbar, ob die ursprünglich diagnostizierte multiple Störung der sexuellen Präferenz nicht mehr diagnostiziert worden sei, weil diese therapiert sei, sich durch Zeitablauf (Alter) verändert habe, sich im aktuellen Setting nicht mehr manifestiere oder als Folge durchaus nachvollziehbaren gerichteten Aussageverhaltens nicht festgestellt werden könne. Aus den Taten seien zumindest schwere strukturelle Störungen beim Beschwerdeführer erkennbar.