59 StGB zeige, werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen. Die KoFako empfahl vielmehr, den Beschwerdeführer in eine andere geschlossene Einrichtung zu versetzen, mit erneuter intensiver und konfrontativer therapeutischer Behandlung (beinhaltend eine hochfrequente Gruppentherapie sowie Prüfung einer antiandrogenen Behandlung; amtliche Akten BVD, pag. 2461 f.). Die KoFako kritisierte in ihrer Beurteilung vom 12. November 2018 das Gutachten vom 30. April 2014 und das Verlaufsgutachten vom 13. Juni 2018: Sie seien nur in Teilen nachvollziehbar.