Der Beschwerdeführer benötige nach wie vor ein strukturiertes und kontrolliertes Setting mit therapeutischer Begleitung, in welchem der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kinder verhindert werde. Solange der Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung keine Bereitschaft zu einer Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeige, werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen.