Er habe aber nicht mehrmals, sondern einmal weitere Vollzugsöffnungen dringend empfohlen. Er habe dies empfohlen, weil einerseits im über den Patienten erstellten Gutachten Vollzugsöffnungen empfohlen worden seien und weil man andererseits therapeutisch den richtigen Zeitpunkt für die bei einem Patienten indizierten Vollzugsöffnungen wählen sollte, weil sonst die Gefahr bestehe, dass erzielte Therapiefortschritte wieder rückgängig gemacht werden könnten, insbesondere wenn ein Patient dann in eine Verweigerungshaltung gegenüber den Behörden gerate (was beim Patienten feststellbar sei). Schliesslich erachtete es Dr. med.