Abschliessend wird im Führungsbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Führungsbericht kein Gesuch mehr für einen begleiteten Ausgang gestellt habe. Weil der Beschwerdeführer während seines bisherigen Vollzugs ausser den begleiteten Ausgängen noch keine weitere Progressionsstufe erreicht habe, könne zum heutigen Zeitpunkt auch keine bedingte Entlassung unterstützt werden. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zur Erlangung weiterer Progressionsstufen sowie der mittlerweile gefestigten Verhaltensmuster sei ein weiterer Verbleib in der Abteilung J.________ der JVA E.________ nicht mehr zielführend.