Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Massnahme i.S.v. Art. 64b Bst. a StGB und mit Blick auf die weitere Vollzugsplanung sowie der von der Vollzugsbehörde beabsichtigten Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug zwecks Schaffung neuer Bewährungs- und Beurteilungsfelder wurde die KoFako mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 für eine Beurteilung der beabsichtigten Vollzugslockerungen hinzugezogen (amtliche Akten BVD, pag. 2419 ff.). Zudem holten die BVD mit Schreiben vom 8. März 2019 weitere Berichte bei der JVA E.________ und der Therapiestelle ein