2022 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte in den vergangenen Jahren verschiedentliche Vollzugsöffnungen (z.B. bedingte Entlassung, Versetzung in ein offenes Massnahmenzentrum, unbegleitete Vollzugslockerungen oder Urlaub), welche grossmehrheitlich abgewiesen wurden (so bspw. auch vom Obergericht mit Beschluss vom 17. August 2016 [SK 16 128], wonach dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge zu gewähren seien, die Beschwerde aber – soweit weitergehend – abgewiesen wurde [pag. 2063 ff.]). Insgesamt beschränkten sich die Vollzugsöffnungen bisher auf begleitete Tagesurlaube à max. 9 Stunden (vgl. z.B. amtliche Akten BVD, pag. 1967 f., pag.