207 [2020]). Das Regionalgericht K.________ wies denn auch den Antrag der Vollzugsbehörden auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme mit Beschluss vom 18. April 2016 ab und führte hierzu aus, dass angesichts der Schwere der Anlasstaten, der unklaren Legalprognose, der fraglichen Einsicht des Verurteilten in seine Störung und seiner fehlenden Motivation für eine Therapie die