Dabei hat er die Kinder insbesondere angefasst und sich von den Kindern berühren lassen, vor den Kindern masturbiert bzw. die Kinder in solche Handlungen einbezogen und diese auch oral masturbiert, über die Kinder ejakuliert und uriniert. Zudem hat er versucht, den Finger in Vagina und Anus der Kinder einzuführen, seinen Penis in den Mund der Kinder eingeführt und die Übergriffe gefilmt bzw. filmen lassen und mit den Aufnahmen Handel betrieben. Die Verwahrung wurde mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. August 2008 als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt (amtliche Akten BVD, pag.