SR 311.0) bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, evtl. in den offenen Vollzug zu versetzen ist. Zum Verständnis des Falles bietet sich an, die Vorgeschichte und den bisherigen Verlauf des Verfahrens in den Grundzügen darzulegen. Anschliessend werden zunächst – soweit von Relevanz – die Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________, des Therapeuten Dr. med. D.________ und der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) sowie die Angaben des Beschwerdeführers (ausserhalb des Beschwerdeverfahrens) wiedergegeben.