22. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der SID, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der SID vom 6. März 2020 sowie in der Verfügung der BVD vom 6. November 2019 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SID, pag. 038 ff.; amtliche Akten BVD, pag. 2519 ff.). Wie bereits vor den BVD und der SID ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten, ob der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 64b Abs. 1 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, evtl. in den offenen Vollzug zu versetzen ist.