17. Die SID führte in ihrer Eingabe vom 8. März 2021 aus, dass sie am angefochtenen Entscheid und ihren bisherigen Eingaben festhalte (amtliche Akten SK 20 164, pag. 331). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 weitere Ergänzungen zu seinen bisherigen Eingaben sowie eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ unter Beilage einer ergänzenden Kostennote ein (amtliche Akten SK 20 164, pag. 343 ff.).