3 pag. 275). Innert der mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 erstreckten Frist gelangten beim Obergericht die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2021 ein, wobei sich diese Ergänzungsfragen nicht an den Experten, Dr. med. C.________, sondern an Dr. med. D.________ richteten, welcher vom Experten für das Ergänzungsgutachten konsultiert worden ist (amtliche Akten SK 20 164, pag. 285 ff.).