11. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer erhoben bezüglich dem beabsichtigten Ergänzungsgutachten keine Einwände und stellten keine weiteren Fragen an den Experten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 163 ff.). Die SID liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 ordnete die Kammer eine Ergänzung / Aktualisierung des forensischpsychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 13. Juni 2018 bei Dr. med. C.________ an (amtliche Akten SK 20 164, pag. 179).