3. Den gestellten Beweisanträgen [Zeugen-/Parteibefragung] sei zu entsprechen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Falls keine Replik zu erstatten ist, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.