4. Am 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 6. März 2020 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 20 164, pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: „1. Der Beschwerdeführer sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. 2. eventuell: Der Beschwerdeführer sei in den offenen Massnahmenvollzug als Vorstufe zu der bereits jetzt ins Auge zu fassenden bedingten Entlassung zu versetzen.“