Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 164 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Sanwald und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2020 (2019.POMGS.801) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 6. November 2019 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Hauptantrag) und Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug (Eventualantrag) ab (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2519 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 6. November 2019 beantragte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2529 ff.). 3. Mit Entscheid vom 6. März 2020 wies die SID die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten SID, pag. 038 ff.). 4. Am 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 6. März 2020 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 20 164, pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: „1. Der Beschwerdeführer sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. 2. eventuell: Der Beschwerdeführer sei in den offenen Massnahmenvollzug als Vorstufe zu der bereits jetzt ins Auge zu fassenden bedingten Entlassung zu versetzen.“ 3. Den gestellten Beweisanträgen [Zeugen-/Parteibefragung] sei zu entsprechen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeich- nende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Falls keine Replik zu erstatten ist, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 9. April 2020 das Be- schwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 59 ff.). 6. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 beantragte die SID die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ enthielt sie sich eines Antrages (amtliche Akten SK 20 164, pag. 65 ff.). 2 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18. Mai 2020 ihrerseits die Stellung- nahme zum Beschwerdeverfahren ein und beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der SID im Entscheid vom 6. März 2020 und in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 75 ff.). 8. Innert der mit Verfügung vom 18. Mai 2020 gewährten und mit Verfügungen vom 9. Juni 2020 sowie vom 2. Juli 2020 zweimalig verlängerten Frist (amtliche Akten SK 20 164, pag. 79 ff.) reichte der Beschwerdeführer seine Replik am 13. Juli 2020 ein und hielt an der Beschwerde fest. Zudem reichte er seine Kostennote zu den Akten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 103 ff.). 9. Auf die daraufhin den Parteien gewährte Gelegenheit zur Duplik (amtliche Akten SK 20 164, pag. 129 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (amtliche Akten SK 20 164, pag. 133). Die SID verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2020 auf weitere Ausführungen und hielt unter Verweis auf den Beschwerdeentscheid, die Beschwerdevernehmlassung und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (amtliche Akten SK 20 164, pag. 137). 10. Nachdem mit Verfügung vom 22. Juli 2020 irrtümlicherweise der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde (amtliche Akten SK 20 164, pag. 139 f.), stellte die Kammer in Aussicht, als weitere Beweismassnahme bei Dr. med. C.________ eine Ergänzung / Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 13. Juni 2018 einzuholen. Gleichzeitig wurde den Parteien der vom Gericht vorgesehene Fragenkatalog an den Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet (amtliche Akten SK 20 164, pag. 151 ff.). 11. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer erhoben bezüglich dem beabsichtigten Ergänzungsgutachten keine Einwände und stellten keine weiteren Fragen an den Experten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 163 ff.). Die SID liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 ordnete die Kammer eine Ergänzung / Aktualisierung des forensisch- psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 13. Juni 2018 bei Dr. med. C.________ an (amtliche Akten SK 20 164, pag. 179). 12. Das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ datiert vom 1. Dezember 2020 und langte am 4. Dezember 2020 beim Obergericht ein (amtliche Akten SK 20 164, pag. 193 ff.). 13. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien eine Kopie des Gutachtens zugestellt und gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Ergänzungs- und / oder Erläuterungsfragen zum Ergänzungsgutachten angesetzt (amtliche Akten SK 20 164, pag. 263 ff.). 14. Die Generalstaatsanwaltschaft und die SID teilten mit Schreiben vom 9. bzw. 15. Dezember 2020 mit, dass sie keine Ergänzungs- und / oder Erläuterungsfragen zum Ergänzungsgutachten haben (amtliche Akten SK 20 164, pag. 269 und 3 pag. 275). Innert der mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 erstreckten Frist ge- langten beim Obergericht die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2021 ein, wobei sich diese Ergänzungsfragen nicht an den Experten, Dr. med. C.________, sondern an Dr. med. D.________ richteten, welcher vom Experten für das Ergänzungsgutachten konsultiert worden ist (amtliche Akten SK 20 164, pag. 285 ff.). 15. Nachdem die Prozessbeteiligten keine Einwände gegen die Zulassung der vom Beschwerdeführer beantragten Fragen an Dr. med. D.________ erhoben (amtliche Akten SK 20 164, pag. 299 ff.), wurden Dr. med. D.________ die entsprechenden Fragen mit Beschluss vom 11. Februar 2021 unterbreitet (amtliche Akten SK 20 164, pag. 307 ff.). 16. Die Beantwortung der Fragen von Dr. med. D.________ langte mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ein und wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den drei Prozessbeteiligten – mit Blick auf das ergänzende Gut- achten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 und der Fragenbeantwor- tung von Dr. med. D.________ vom 18. Februar 2021 – Gelegenheit geboten, in- nert Frist Ergänzungen zu ihren bisherigen Eingaben im Rahmen des Schriften- wechsels vorzubringen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 317 ff.). 17. Die SID führte in ihrer Eingabe vom 8. März 2021 aus, dass sie am angefochtenen Entscheid und ihren bisherigen Eingaben festhalte (amtliche Akten SK 20 164, pag. 331). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 weitere Ergänzungen zu seinen bisherigen Eingaben sowie eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ unter Beilage einer ergänzenden Kostennote ein (amtliche Akten SK 20 164, pag. 343 ff.). 18. Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich in- nert 14 Tagen einzureichender Schlussbemerkungen – erneut geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 20 164, pag. 373 ff.). Seitens der Parteien sind keine Schlussbemerkungen eingelangt. II. Formelles 19. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 4 20. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 21. Auf die Beschwerde vom 8. April 2020 ist einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2. und E. 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 22. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der SID, insbesondere auf die diesbezüglichen Aus- führungen im Entscheid der SID vom 6. März 2020 sowie in der Verfügung der BVD vom 6. November 2019 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SID, pag. 038 ff.; amtliche Akten BVD, pag. 2519 ff.). Wie bereits vor den BVD und der SID ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten, ob der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 64b Abs. 1 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, evtl. in den offenen Vollzug zu versetzen ist. Zum Verständnis des Falles bietet sich an, die Vorgeschichte und den bisheri- gen Verlauf des Verfahrens in den Grundzügen darzulegen. Anschliessend werden zunächst – soweit von Relevanz – die Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________, des Therapeuten Dr. med. D.________ und der Konkordatli- chen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) sowie die Angaben des Beschwerdeführers (ausserhalb des Beschwer- deverfahrens) wiedergegeben. Anschliessend wird auf das Gutachten – soweit den Haupt- und Eventualantrag gleichermassen betreffend – eingegangen. Schliesslich werden die konkreten Fragen (bedingte Entlassung, Versetzung in den offenen Vollzug) unter Einbezug der diesbezüglichen Ausführungen der BVD, der SID, der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschwerdeführers bzw. des Verteidigers und des Gutachters erörtert. Vorgeschichte und bisheriger Verlauf 23. Mit Urteil des Kreisgerichts II F.________ vom 29. Januar 1999 wurde der Be- schwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfa- chen Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornogra- phie sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten ei- ner Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufgeschoben (amtliche Akten Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [ASMV]; neu: Bewährungs- und Voll- zugsdienste [BVD], pag. 8224 ff. [in den Akten abgelegt zwischen pag. 227 und pag. 228]). Dem Urteil des Kreisgerichts vom 29. Januar 1999 liegen zahlreiche 5 schwerste sexuelle Übergriffe des Beschwerdeführers in den Jahren 1992 bis Ende 1996 gegenüber sieben Kindern (darunter die eigene Tochter) im Alter zwischen wenigen Monaten und 11 Jahren zugrunde. Dabei hat er die Kinder insbesondere angefasst und sich von den Kindern berühren lassen, vor den Kindern masturbiert bzw. die Kinder in solche Handlungen einbezogen und diese auch oral masturbiert, über die Kinder ejakuliert und uriniert. Zudem hat er versucht, den Finger in Vagina und Anus der Kinder einzuführen, seinen Penis in den Mund der Kinder eingeführt und die Übergriffe gefilmt bzw. filmen lassen und mit den Aufnahmen Handel be- trieben. Die Verwahrung wurde mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. August 2008 als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt (amtliche Akten BVD, pag. 393 ff.). 24. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons G.________ vom 11. April 2005 wegen Pornographie schuldig gesprochen, begangen circa im Februar 2001 in der Strafanstalt H.________, indem er einem Mitinsassen kinderpornographische Bilddateien zeigte und in der Folge davon eine Kopie auf eine CD brannte und diese dem Mitinsassen übergab (amtliche Akten BVD, pag. 547 ff.). 25. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 1997 verhaftet und verblieb über ein Jahr in Untersuchungshaft bis er am 19. Januar 1998 die Verwahrung in der JVA I.________ antrat (vgl. dazu z.B. amtliche Akten BVD, pag. 7, pag. 132 und Urteil des Kreisgerichts II F.________ vom 29. Januar 1999 [pag. 8225, pag. 8285 f.]). Er befindet sich damit seit rund 23 Jahren im geschlossenen Vollzug. 1999 wurde er in die interkantonale Strafanstalt H.________ verlegt, weil er Drohungen gegen das Personal des I.________ ausgesprochen hatte (amtliche Akten BVD, pag. 197 f.). Aufgrund des Vorfalles im Februar 2001, welcher 2005 zu einer Verurteilung wegen Pornographie führte (vgl. Ziff. 24 hiervor), wurde der Beschwerdeführer zunächst in Untersuchungshaft und schliesslich in die Strafanstalt E.________ versetzt, wo er sich nach wie vor – seit 2012 in der Abteilung J.________ – befindet (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 406 ff., pag. 1139 ff.). Bereits während der Untersuchungshaft begab sich der Beschwerdeführer freiwillig in Psychotherapie und setzte diese in der Strafanstalt in Form von Einzel- und Gruppentherapie fort (vgl. z.B. amtliche Akten BVD, pag. 441 f.). Auch in der JVA E.________ wurden im Rahmen einer deliktorientierten freiwilligen Therapie regelmässige Einzelsitzungen durchgeführt (vgl. z.B. amtliche Akten BVD, pag. 508, pag. 529 ff., pag. 772 f.). Bereits mit Therapiebericht vom 25. Januar 2002 wurde zur Intensivierung der therapeutischen Auseinandersetzung empfohlen, den Beschwerdeführer in einen stationären, therapeutischen Rahmen zu versetzen (amtliche Akten BVD, pag. 382). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB lehnte der Beschwerdeführer aber wiederholt ab (amtliche Akten BVD, pag. 1667 [2014], pag. 2315 [2018]; amtliche Akten SK 20 164, pag. 207 [2020]). Das Regionalgericht K.________ wies denn auch den Antrag der Vollzugsbehörden auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme mit Beschluss vom 18. April 2016 ab und führte hierzu aus, dass angesichts der Schwere der Anlasstaten, der unklaren Legalprognose, der fraglichen Einsicht des Verurteilten in seine Störung und seiner fehlenden Motivation für eine Therapie die 6 Voraussetzungen für eine Umwandlung der Verwahrung i.S.v. Art. 64 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zurzeit nicht gegeben seien (amtliche Akten BVD, pag. 2022 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte in den vergangenen Jahren verschiedentliche Vollzugsöffnungen (z.B. bedingte Entlassung, Versetzung in ein offenes Massnahmenzentrum, unbegleitete Vollzugslockerungen oder Urlaub), welche grossmehrheitlich abgewiesen wurden (so bspw. auch vom Obergericht mit Beschluss vom 17. August 2016 [SK 16 128], wonach dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge zu gewähren seien, die Beschwerde aber – soweit weitergehend – abgewiesen wurde [pag. 2063 ff.]). Insgesamt beschränkten sich die Vollzugsöffnungen bisher auf begleitete Tagesurlaube à max. 9 Stunden (vgl. z.B. amtliche Akten BVD, pag. 1967 f., pag. 1972, pag. 2002, pag. 2033), welche klaglos verliefen. 26. Seit seiner Verurteilung 1999 wurde der Beschwerdeführer mehrfach begutachtet; dies nicht zuletzt auch aufgrund anhaltender divergierender Einschätzungen der Fallbeteiligten (2007 [amtliche Akten BVD, pag. 833 ff.], 2014 [amtliche Akten BVD, pag. 1508], 2018 [amtliche Akten BVD, pag. 2305]). Im Rahmen der jährlichen Prü- fung der Massnahme i.S.v. Art. 64b Bst. a StGB und mit Blick auf die weitere Voll- zugsplanung sowie der von der Vollzugsbehörde beabsichtigten Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug zwecks Schaffung neuer Bewährungs- und Beurteilungsfelder wurde die KoFako mit Schreiben vom 12. Ok- tober 2018 für eine Beurteilung der beabsichtigten Vollzugslockerungen hinzuge- zogen (amtliche Akten BVD, pag. 2419 ff.). Zudem holten die BVD mit Schreiben vom 8. März 2019 weitere Berichte bei der JVA E.________ und der Therapiestelle ein und luden den Beschwerdeführer am 8. April 2019 bzw. am 17. Mai 2019 ein, zur Planung seines künftigen Vollzuges der Massnahme [Fortführung der Verwah- rung i.S.v. Art. 64 StGB] Stellung zu nehmen (amtliche Akten BVD, pag. 2472 ff., pag. 2482 ff.). Nachdem die JVA E.________ mit Schreiben vom 15. April 2019 ei- nen aktuellen Führungsbericht über den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme der zuständigen Therapiestelle) einreichte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2019 unter anderem, er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen und eventualiter in den offenen Vollzug zu versetzen (amtliche Akten BVD, pag. 2476 ff., pag. 2495 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2019 wiesen die BVD beide Anträge ab (vgl. Ziff. I.1. oben). Ausführungen der Entscheidungsträger (Art. 64b Abs. 2 StGB) 27. Das Zentralgefängnis E.________ führte mit Führungsbericht vom 15. April 2019 zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Angestell- ten offen, anständig und kooperativ verhalte. Er werde aber auch als emotionaler Gefangener wahrgenommen. Auf Kritik reagiere er betroffen und habe dann die Tendenz, in Selbstmitleid zu verfallen. In Bezug auf Disziplinierungen / Fehlverhal- ten wird im Bericht ausgeführt, dass im August 2018 gegen den Beschwerdeführer eine mündliche Verwarnung ausgesprochen worden sei, weil er versucht habe, ein unerlaubtes PC-Spiel (Shooter Game) durch seinen Bekannten L.________ auf seinem Computer zu installieren. Mit der Verwarnung konfrontiert, habe der Be- schwerdeführer lächelnd und bagatellisierend sein Verhalten damit gerechtfertigt, 7 dass er ja praktisch schon draussen sei und er sich bereits nicht mehr zu diesem System zugehörig fühle. Auch der mehrfache Hinweis, dass für ihn solche Spiele nicht erlaubt seien, habe er ignoriert und sei bei seiner Meinung, dass er dieses Spiel verdient hätte, geblieben. Im Dezember 2018 habe ihm sein Bruder eine selbstgebrannte DVD geschickt. Auch unter Hinweis auf die Hausordnung, wonach dies nicht erlaubt sei, habe der Bruder – auf Anweisung des Beschwerdeführers – erneut versucht, ihm die DVD zu schicken, diesmal aber an den Psychiater, Dr. med. D.________, welcher die Abteilung schliesslich darüber informiert habe. Abschliessend wird im Führungsbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Führungsbericht kein Gesuch mehr für einen begleiteten Ausgang gestellt habe. Weil der Beschwerdeführer während seines bisherigen Vollzugs aus- ser den begleiteten Ausgängen noch keine weitere Progressionsstufe erreicht ha- be, könne zum heutigen Zeitpunkt auch keine bedingte Entlassung unterstützt wer- den. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zur Erlangung weiterer Pro- gressionsstufen sowie der mittlerweile gefestigten Verhaltensmuster sei ein weite- rer Verbleib in der Abteilung J.________ der JVA E.________ nicht mehr ziel- führend. Im Sinne eines Neuanfangs und Tapetenwechsels sei eine Versetzung, auch gegen den Willen des Beschwerdeführers, angezeigt (amtliche Akten BVD, pag. 2476 ff.). 28. Mit Führungsbericht des Zentralgefängnisses E.________ vom 15. April 2019 wurde der Therapiebericht von Dr. med. D.________ wiedergegeben, wonach beim Patienten [Beschwerdeführer] durchschnittlich alle drei Wochen eine einstündige stützende Psychotherapie durchgeführt werde. Eine eigentliche deliktorientierte Psychotherapie sei nicht mehr durchgeführt worden, weil diese vom Referenten [Dr. med. D.________] im aktuellen Setting als erfolgreich beendet beurteilt worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 2478). Im Rahmen des Gesprächs mit dem begutachtenden Dr. med. C.________ habe Dr. med. D.________ ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer aktuell circa alle 14 Tage sehe. Im Vergleich zu 2014 und 2018 wirke der Beschwerdeführer noch rigider und fatalistischer. Er wirke zwar querulatorisch, der Therapeut sehe allerdings keinen konkreten Zusammenhang mit der Delinquenz. Allenfalls sei der Dominanzfokus ein deliktrelevanter Themenbereich. Nach wie vor gebe es aus Sicht des Psychiaters keinen Hinweis auf eine sadistische Ansprechbarkeit, weder im Rahmen der Anlassdelikte noch im Rahmen des Vollzugs. Es gebe zudem keine Hinweise auf eine hohe sexuelle Triebhaftigkeit. Aus heutiger Sicht wäre es sehr viel konstruktiver gewesen, wenn der Eingewiesene 2014 oder 2018 in eine stationäre Massnahme eingewilligt hätte. Es scheine so, als ob Lockerungen aus der Verwahrung heraus sehr schwierig oder ganz unmöglich seien. Der Therapeut halte nach wie vor an seinen günstigen Einschätzungen von 2014 und 2018 fest, auch wenn der Eingewiesene weiterhin akzentuierte Persönlichkeitszüge zeige. Weitere Lockerungen im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen oder eine Versetzung in ein offenes Setting halte er für vertretbar (amtliche Akten SK 20 164, pag. 209 f. [Gutachten S. 17 f.]). 29. Schliesslich führte Dr. med. D.________ zu den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen mit Schreiben vom 18. Februar 2021 aus, dass es richtig sei, dass er am 8 24. Juli 2015 in einem Therapiebericht weitere Vollzugsöffnungen und am 18. Dezember 2015 dringend weitere Vollzugsöffnungen empfohlen habe. Er habe aber nicht mehrmals, sondern einmal weitere Vollzugsöffnungen dringend empfohlen. Er habe dies empfohlen, weil einerseits im über den Patienten erstellten Gutachten Vollzugsöffnungen empfohlen worden seien und weil man andererseits therapeutisch den richtigen Zeitpunkt für die bei einem Patienten indizierten Vollzugsöffnungen wählen sollte, weil sonst die Gefahr bestehe, dass erzielte Therapiefortschritte wieder rückgängig gemacht werden könnten, insbesondere wenn ein Patient dann in eine Verweigerungshaltung gegenüber den Behörden gerate (was beim Patienten feststellbar sei). Schliesslich erachtete es Dr. med. D.________ als sehr wahrscheinlich, dass sich der Dominanzfaktor beim Patienten durch die Therapie entwickelt oder zumindest stark verstärkt habe. Der Patient sei beim Referenten [Dr. med. D.________] seit 2008 in Behandlung und zu Beginn der Behandlung habe er sich nicht derart ausgeprägt dominant präsentiert (amtliche Akten SK 20 164, pag. 317). 30. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 10. November 1999 von der KoFako beurteilt und als gemeingefährlich eingestuft (amtliche Akten BVD, pag. 291 ff.). Die KoFako empfahl unter anderem, dem Beschwerdeführer weiterhin Gelegenheit zu einer intensiven Einzeltherapie in einer geschlossenen Anstalt zu geben. Mit Zwischenbericht vom 13. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Ko- Fako weiterhin als gemeingefährlich beurteilt und insbesondere festgehalten, dass weitere Progressionsschritte zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion stehen würden (amtliche Akten BVD, pag. 387 ff.). Diese Einschätzung / Empfehlung blieb in den Folgejahren (grundsätzlich) unverändert (amtliche Akten BVD, pag. 534 ff. [16. Februar 2005]; Zustimmung zu begleiteten Urlauben, pag. 587 [24. August 2005]; Empfehlung: Versetzung in eine andere geschlossene Vollzugsanstalt, pag. 659 ff. [30. August 2006]; Empfehlung: keine bedingte Entlassung, keine zu- sätzlichen Vollzugslockerungen gewähren, Weiterführung der Verwahrung, pag. 1046 ff. [27. Januar 2010]; Empfehlung: strukturiertes und kontrolliertes Set- ting mit therapeutischer Begleitung, begleitete Vollzugslockerungen möglich, keine unbegleiteten Vollzugslockerungen, keine Versetzung in den offenen Vollzug, keine Veranlassung für die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme pag. 1723 ff. [22. September 2014]). In der letzten Beurteilung vom 12. November 2018 führte die KoFako unter dem Titel Delikthypothese, Risikofaktoren tatzeitnah unter anderem aus, dass in den Tathandlungen (Erniedrigen des Opfers / Urinieren auf das Opfer) ein deutlich dominantes Tatverhalten erkennbar sei. Als tatzeitnahe Risikofaktoren seien die beim Beschwerdeführer diagnostizierte multiple Störung der sexuellen Präferenz sowie der Kontakt zu Kindern und zum Pädophilen-Milieu zu nennen. Weiter führte die KoFako zum Behandlungsverlauf und zur Entwicklung aus, dass dem Beschwerdeführer in den vorliegenden Unterlagen deutliche Fortschritte in der Therapie, das Erlernen von Coping-Strategien und eine deutliche Nachreifung in der Persönlichkeit und damit eine Verminderung der risikorelevanten Faktoren attestiert worden seien. Allerdings könne den gutachterlichen Ausführungen keine klare und nachvollziehbare günstige Legalprognose entnommen werden. Es sei 9 zudem fraglich, ob eine Nachreifung im Sinne einer nachhaltigen und verhaltensrelevanten Abkehr von sexuell deviantem Verhalten stattgefunden habe, da sich die Einschätzung sowohl im Verlaufsgutachten vom 13. Juni 2018 wie auch in den Therapieberichten ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Als aktuelle Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien seine akzentuierten Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen sowie eine persistierende pädophile Ansprechbarkeit, Kontakt zu Kindern, Rückkehr in das Pädophilen-Milieu sowie das Auftreten einer Lebenskrise zu nennen. Der Beschwerdeführer benötige nach wie vor ein strukturiertes und kontrolliertes Setting mit therapeutischer Begleitung, in welchem der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kinder verhindert werde. Solange der Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung keine Bereitschaft zu einer Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeige, werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen. Die KoFako empfahl vielmehr, den Beschwerdeführer in eine andere geschlossene Einrichtung zu versetzen, mit erneuter intensiver und konfrontativer therapeutischer Behandlung (beinhaltend eine hochfrequente Gruppentherapie sowie Prüfung einer antiandrogenen Behandlung; amtliche Akten BVD, pag. 2461 f.). Die KoFako kritisierte in ihrer Beurteilung vom 12. November 2018 das Gutachten vom 30. April 2014 und das Verlaufsgutachten vom 13. Juni 2018: Sie seien nur in Teilen nachvollziehbar. Im Gutachten fehle ein hypothesengeleitetes Denken, Feststellungen würden nicht hinterfragt oder in verschiedene möglich Richtungen weitergedacht werden. Auch fehle die hypothesengeleitete wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Anwendung von EISIP bzw. der Verwendung eines solchen neuen psychodiagnostischen Instruments. Im Gutachten sei auch nicht erkennbar, ob die ursprünglich diagnostizierte multiple Störung der sexuellen Präferenz nicht mehr diagnostiziert worden sei, weil diese therapiert sei, sich durch Zeitablauf (Alter) verändert habe, sich im aktuellen Setting nicht mehr manifestiere oder als Folge durchaus nachvollziehbaren gerichteten Aussageverhaltens nicht festgestellt werden könne. Aus den Taten seien zumindest schwere strukturelle Störungen beim Beschwerdeführer erkennbar. Sofern im Gutachten davon ausgegangen werde, dass ein Sadismus nicht mehr feststellbar sei, fehle eine Auseinandersetzung mit dem durch die Tathandlungen belegten starken Dominanzfaktor beim Beschwerdeführer. Auch Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Suchtmittelkonsum während des Aufenthaltes in den Anstalten I.________ würden hinsichtlich einer gegebenenfalls vorliegenden Suchtmittelproblematik nicht thematisiert werden (amtliche Akten BVD, pag. 2458). 31. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 5. März 2019 äusserte der Beschwerdeführer, dass er sich durch die aktuelle KoFako-Beurteilung bedroht fühle. Es komme ihm vor, als gehe es der KoFako einzig darum, ihn – unter Vorbringen immer neuer Begründungen (Dominanz, querulatorisches Verhalten) – um jeden Preis ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug zu behalten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB komme für ihn nicht in Frage, zumal für ihn der von der KoFako behauptete Therapiebedarf nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine 10 Gruppentherapie würde er sich nicht grundsätzlich aussprechen – allerdings nur in einem offenen Vollzugssetting. Ein Wechsel in ein anderes geschlossenes Setting komme für ihn nicht in Frage, da er den Sinn eines solchen Wechsels nicht einsehen könne. Sein Wunsch wäre es, zwecks offenen Massnahmenvollzugs ins Vollzugszentrum M.________ – in einer Anfangsphase auch unter Unterbringung für eine längere Zeit im geschlossenen Bereich – versetzt zu werden. Eine antiandrogene Therapie komme für ihn nicht in Frage, weil er sich nicht selbst verletzen wolle (amtliche Akten BVD, pag. 2470). Diese Angaben bestätigte er im Wesentlichen auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.________ (vgl. amtliche Akten SK 20 164, pag. 207 ff. [Gutachten S. 15 ff.]). 32. Mit Blick auf die Kritik der KoFako am Gutachten, den Zeitablauf seit der letzten Begutachtung 2018 und die Beweisanträge seitens der Verteidigung wurde schliesslich mit Verfügung vom 17. August 2020 bei Dr. med. C.________ eine Ergänzung / Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 13. Juni 2018 eingeholt (amtliche Akten SK 20 164, pag. 151 ff.). Das forensisch- psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer datiert vom 1. Dezember 2020 (amtliche Akten SK 20 164, pag. 193 ff.). Dr. med. C.________ hielt zunächst zusammenfassend zum Verlauf fest, dass der Beschwerdeführer seit fast 20 Jahren eine empfohlene Perspektive (stationäre Massnahme) blockiere, was zeige, wie rigide er an seiner eigenen Perspektive festhalte und wie wenig kompromissbereit er (gewesen) sei. Seitdem die KoFako empfohlen habe, den Beschwerdeführer nicht in eine halboffene Einrichtung zu versetzen, fühle sich der Beschwerdeführer von der KoFako ungerecht behandelt. Seit 14 Jahren sei es ihm nicht mehr gelungen, konstruktiv mit den Empfehlungen der KoFako umzugehen. Er habe sich in einen dysfunktionalen Widerstand verstrickt, wobei zum damaligen Zeitpunkt die Perspektive einer stationären Massnahme von allen Beteiligten konsistent als die richtige Behandlungsperspektive empfohlen worden sei. Nach dem Vorwurf der KoFako, der Therapeut der JVA E.________ lasse sich vom Eingewiesenen manipulieren, habe ein Therapeutenwechsel stattgefunden. Als dritter Behandler des Beschwerdeführers habe auch dieser Therapeut einen deutlichen Therapieerfolg und eine Verbesserung der Legalprognose beim Beschwerdeführer attestiert. Damit habe sich ein Lagerbild abgezeichnet: Während alle Therapeuten eine positive Entwicklung beschrieben hätten, habe die KoFako dies angezweifelt. Bereits damals sei die Vollzugsbehörde nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche in einem Vollzugsplan unter einen Hut zu bringen. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den Darstellungen aller Therapeuten und dem Vollzugspersonal einerseits und der KoFako und dem Gutachter von 2007 andererseits sei eine erneute Begutachtung in Auftrag gegeben worden. Im Hauptgutachten vom 30. April 2014 seien dem Eingewiesenen deutliche therapeutische Fortschritte und eine eindeutig günstigere Legalprognose als zur Begutachtung 2007 attestiert worden. Es sei empfohlen worden, eine neue Perspektive einzuschlagen, die auf eine Entlassung in mehreren Jahren abzielen solle. In erster Linie habe der Referent [Dr. med. C.________] eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen, sofern der Beschwerdeführer seine damals ablehnende Haltung revidieren würde. Erst in zweiter Linie seien weitere Öffnungen aus der 11 Verwahrung heraus diskutiert worden. Der Referent habe dabei nicht vorrangig eine Lockerung aus der Verwahrung heraus empfohlen, wie dies vom Anwalt aktuell behauptet werde, im Gegenteil. Eine bedingte Entlassung sei als deutlich verfrüht eingestuft worden. Der Beschwerdeführer habe wieder seine Perspektive, auf eine Entlassung hinzuarbeiten, blockiert. Er habe eine massive Engstirnigkeit und eine sehr geringe Bereitschaft, an einem Szenario einer einvernehmlichen Lockerungsperspektive mitzuarbeiten, gezeigt. Die KoFako habe dies 2018 zu Recht als Dominanzfokus gewertet (amtliche Akten SK 20 107, pag. 195 ff. [Gutachten S. 3 ff.]). Im Rahmen einer Fallsupervision im November 2017 habe der supervidierende forensische Psychiater gegenüber der Vollzugsbehörde starke Vorbehalte gegen die Fallbeurteilung des Gutachtens vom 30. April 2014 angebracht und einen sexuellen Sadismus, der wahrscheinlich noch immer vorhanden sei, postuliert. Aufgrund dieser erneut divergierenden Einschätzungen habe die Vollzugsbehörde 2018 ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Dabei habe die Pädophilie erneut bestätigt werden können. Allerdings hätten sich keine Hinweise auf eine sadistische Ansprechbarkeit ergeben. Insgesamt sei – seit 1997 – eine eindeutige Nachreifung festgestellt worden. Es sei festgehalten worden, dass die im Gutachten aufgelisteten Themenbereiche, die bis 2014 noch nicht ausreichend hätten bearbeitet werden können, mittlerweile abgearbeitet seien (Fantasietagebuch, Pädophilenszene). Auch die von der KoFako festgestellten ungünstigen Faktoren (Entlassungsumfeld, Umsetzung von Copingstrategien in einem alltagsnahen Umfeld etc.) seien gezielt bearbeitet worden. Die Veränderungen in der Persönlichkeit seien als deutlich und nachhaltig eingestuft worden. Allerdings sei darauf hingewiesen worden, dass deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen würden. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte und der Schwere der tatzeitnahen psychischen Störungen sei erneut eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als bestmögliche Behandlungsform genannt worden. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Eingewiesenen sei auch die Möglichkeit weiterer Lockerungen aus der Verwahrung heraus diskutiert worden und erneut nicht vorrangig empfohlen worden, wie der Anwalt dies aktuell darstellen wolle. Trotz der weiterhin erkennbaren Persönlichkeitsproblematik sei aus psychiatrischer Sicht eine Versetzung in ein offenes Setting vertretbar gewesen. Es sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass die Hoffnung des Eingewiesenen, bald (ins AEX) entlassen zu werden, unrealistisch sei, was der Eingewiesene in seinen späteren Forderungen ebenfalls weitgehend ausgeblendet habe. Entgegen den Darstellungen des Anwaltes seien die Überlegungen der KoFako vom 12. November 2018 (keine unbegleiteten Ausgänge, keine Versetzung in ein offenes Setting) nicht derart widersprüchlich und unverständlich. Sie würden von ihrer Einschätzung 2014 abweichen und eine wohlwollende Haltung erkennen lassen. Die Einschätzungen der KoFako würden dem Beschwerdeführer fast identische Diagnosen wie im Gutachten attestieren; eine sehr ähnliche Hypothese zur Deliktdynamik und einen insgesamt positiven Behandlungsverlauf. Entgegen früherer Einschätzungen sei die KoFako 2018 scheinbar erstmals von einer grundlegenden Behandelbarkeit ausgegangen. Allerdings würden sich gewisse Abweichungen ergeben in einem sogenannten 12 Dominanzfokus und der Einschätzung der erreichten Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur (amtliche Akten SK 20 107, pag. 200 f. [Gutachten S. 8 f.]). Unter Einbezug des Beschlusses des Obergerichts vom 17. August 2016, der Beurteilung der KoFako vom 12. November 2018, dem Therapiebericht vom 29. Mai 2018, den Angaben des Exploranden sowie den Angaben von Dr. med. D.________ kam Dr. med. C.________ zum Ergebnis, dass sich grundsätzlich die gleichen Feststellungen wie 2014 und 2018 ergeben hätten. Die Beurteilung des Referenten und der KoFako würde sich in den zentralen Bereichen (diagnostische Einschätzung, Hypothesen zur Deliktdynamik, positiver Behandlungsverlauf vor allem nach 2007) nicht relevant unterscheiden. Allerdings werde der Dominanzfokus im Gesamtprofil der Risikofaktoren im Gegensatz zur KoFako als weniger zentral erachtet, weshalb dieser Problembereich auch im offenen Setting bearbeitet werden könne. Der Dominanzfokus sei allerdings für den Referenten – wie auch für den Therapeuten – plausibel und sollte im weiteren Verlauf bearbeitet werden. Er sei im Gesamtprofil der deliktrelevanten Problembereiche nicht derart zentral, dass von ihm die Lockerungs- und Legalprognose massgeblich abhängig gemacht werden sollte. Weit wichtigere Risikofaktoren seien die Emotionskontrolle, die Hypersexualität und die dissozialen Einstellungen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 211 ff. [Gutachten S. 19 ff.]). Schliesslich führte Dr. med. C.________ aus, dass aus seiner Sicht die Darstellun- gen im Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 plausibel seien und den Aus- führungen in den Gutachten und dem Ergänzungsschreiben entsprechen würden. Hinsichtlich des Zwischenverlaufs von 2018 bis 2020 führte der Gutachter unter anderem aus, dass aufgrund der Fixierung des Beschwerdeführers auf die Durch- setzung seiner eigenen Perspektive es zwischen 2018 – 2020 nicht mehr möglich gewesen sei, an deliktrelevanten Inhalten zu arbeiten. Insgesamt müsse die aktuel- le Situation wieder kritischer gesehen werden als 2018, weil der Eingewiesene das Helfernetz immer mehr als feindlich einstufe. Weiter führte der Gutachter unter dem Titel Persönlichkeit und Diagnostik aus, dass die meisten Befunde und Ein- schätzung aus den Gutachten 2014 und 2018 auch 2020 bestätigt werden könnten. Zur Sexualität lasse sich Folgendes sagen: Sexuelle Ansprechbarkeit für pädophile homo- und heterosexuelle Reize, hetero- und homosexuelle Ansprechbarkeit für erwachsene Intimpartner, insgesamt mittlerweile reifere sexuelle Identität, aktuell keine Hinweise (mehr) für eine Hypersexualität. Im Rahmen der Exploration seien abermals emotional instabile und narzisstische Anteile aufgefallen, die auch in den aktuellen Therapie- und Vollzugsberichten bestätigt worden seien. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer 2020 im Vergleich zu 2018 wieder querulatorischer und hin- sichtlich seines subjektiven Unrechtserlebens fixierter. Insgesamt bestätigte das Gutachten beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen, querulatorischen und narzisstischen Anteilen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 230 ff. [Gutachten S. 38 ff.]). In Bezug auf die Legalprognose hält das Gutachten zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer vor der Therapie einen Gesamtscore von 53 Punkten er- reicht habe, womit er zur Gruppe der Hochrisikotäter gehört habe (Gruppe 4 von 4) (Punktebereich 41 – 72). In dieser Gruppe sei eine 5-Jahres-Rückfallrate von circa 13 25 % errechnet worden. 2020 habe der Beschwerdeführer einen posttreatment Ge- samtscore von 40.5 Punkten erreicht, womit er sich am Übergang zwischen der höchsten und zweithöchsten Risikogruppe befinde (zwischen Gruppe 3 und 4 von 4). Seit 2018 habe sich die Legalprognose wieder leicht verschlechtert. Die Reduk- tion von 12.5 Punkten (2018 seien es noch 14 Punkte gewesen) entspreche einem «guten Behandlungserfolg» und werde in der Validierungsstichprobe mit einem 5- Jahres-Rückfallrisiko von circa 15 % (2018: 14.8 %) angegeben. Dem Beschwerde- führer könne zwar ein guter Behandlungserfolg attestiert werden. Dennoch habe sein langfristiges Rückfallrisiko nicht derart gesenkt werden können, dass er in die Gruppe mit niedrigem Risiko habe eingestuft werden können (Gruppe 1: 0 – 20 Punkte). Davon sei er weit entfernt. Auch dieser Befund entspreche den Ein- schätzungen der KoFako, des Therapeuten und des erstinstanzlichen Gerichts (amtliche Akten SK 20 164, pag. 235 ff. [Gutachten S. 43 ff.]). Grundlegende Un- sicherheiten oder Zweifel, ob die bisher erreichten Veränderungen im Vollzug aus- reichen würden, um auch im Rahmen von Lockerungen zu bestehen, hätten alle Beteiligten geäussert (KoFako, Referent in beiden Gutachten, Therapeut). Insge- samt sei die Gesamtbeurteilung weiterhin positiv, auch wenn sich die Einstellung des Eingewiesenen seit 2018 mittlerweile zunehmend ungünstig verändert und er eine zunehmend kämpferische Einstellung angenommen habe. Die Legalprognose falle daher mittlerweile wieder etwas kritischer aus. Während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlassdelikte schwere psychische Auffälligkeiten aufgewiesen habe, habe er sein Funktionsniveau bis 2020 deutlich verbessert und eine Nachrei- fung durchlaufen. Trotz des mittlerweile seit sechs Jahren laufenden Konflikts hin- sichtlich der geforderten Lockerungen sei er im therapeutischen Kontakt geblieben und auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung auslenkbar und zumindest in gewissem Rahmen kompromissbereit (amtliche Akten SK 20 164, pag. 244 ff. [Gutachten S. 52 ff.]). Weiter könne 2020 eine deutliche Beeinflussbarkeit / Behan- delbarkeit festgestellt werden, welche sich allerdings seit 2018 verschlechtert habe. Die KoFako habe bis 2018 die Umwandlung der Verwahrung in eine therapeutische Massnahme nicht empfohlen. Ihrer Beurteilung 2018 könne indirekt entnommen werden, dass auch die KoFako eine solche Umwandlung für möglich halte, wenn sich der Beschwerdeführer dazu motivieren könne. Damit könne angenommen werden, dass auch die KoFako die Beeinflussbarkeit und Behandelbarkeit mittler- weile deutlich besser einschätze als 1997 (amtliche Akten SK 20 164, pag. 247 [Gutachten S. 55]). Abschliessend hielt Dr. med. C.________ im Gutachten fest, dass die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer für die erneute Begehung von Se- xualdelikten, namentlich für sexuelle Handlungen mit Kindern und Kon- sum/Herstellung von Kinderpornographie, kurz-, mittel- und langfristig im geschlos- senen Vollzug gering sei. Auch sei das kurzfristige Risiko bei (teil)begleiteten Aus- gängen / Urlauben als gering einzustufen. Solange die unbegleiteten Ausgänge / Urlaube die Zeitdauer von wenigen / einigen Stunden nicht überschreiten würden, sei das Risiko für illegale Pornographie und sexuelle Handlungen ebenfalls gering. Mit der Dauer der unbeaufsichtigten Zeitfenster (vor allem ab Übernachtungsurlau- ben) steige jedoch die Unsicherheit und damit das Rückfallrisiko deutlich an, da noch unklar sei, wie der Beschwerdeführer auf alltägliche Trigger reagieren werde (amtliche Akten SK 20 164, pag. 250 f. [Gutachten S. 58 f.]). 14 Das Gutachten vom 1. Dezember 2020 (pag. 193 ff.) über den Beschwerdeführer basiert auf den vollständigen, dem Gericht vorliegenden Akten. Dr. med. C.________ hat das Gutachten, soweit beurteilbar, lege artis und gestützt auf die geltenden wissenschaftlichen Methoden erstellt. Es ist breit abgestützt, umfassend, fundiert und erscheint in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend. Die Schlussfolgerungen werden stringent begründet. Das Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen, querulatorischen und narzisstischen Anteilen und bestätigt aktuell die sexuelle Ansprechbarkeit für pädophile homo- und heterosexuelle Reize. Der Gutachter setzt sich vertieft mit der Beurteilung der KoFako auseinander und zeigt Gemeinsamkeiten / Unterschiede zu den früheren Gutachten auf. Insbesondere nimmt der Gutachter zu der von der KoFako mit Beurteilung vom 12. November 2018 geäusserten Kritik Stellung, wodurch die Einwände der KoFako relativiert werden konnten. Beispielsweise führt Dr. med. C.________ unter dem Punkt unklare Sexualität aus, dass sich anhand der Daten keine Hinweise für eine nach wie vor vorhandene hohe Triebhaftigkeit, urophile Fantasien oder ein undifferenziertes sexuelles Selbstbild ergeben hätten. Wie die KoFako aber zurecht festhalte, sei noch unklar, ob die problematische Sexualität eventuell in alltagsnahen Situationen nicht wieder aktiviert werden könne. Eine solche Aktivierung könne erst im Rahmen von Lockerungen überprüft werden, weshalb Lockerungen notwendig seien, um dies überhaupt beurteilen zu können. Aufgrund der Schwere der Delikte und der Unsicherheit der involvierten Verantwortlichen sei eine vorübergehende Medikation wünschenswert, was der Beschwerdeführer aber vehement ablehne (amtliche Akten SK 20 164, pag. 218 ff. [Gutachten S. 26 ff.]). Insgesamt sind zwischen dem aktuellen Gutachten vom 1. Dezember 2020 und den Beurteilungen der verschiedenen Entscheidungsträger weniger Diskrepanzen – im Vergleich zu den Vorjahren – auszumachen. Beispielsweise herrscht unter den Beurteilern Einigkeit in der grundlegenden Behandelbarkeit, dem Behandlungsbedarf und der prognostizierten Dauer der noch nötigen Therapie von mehreren Jahren beim Beschwerdeführer (vgl. amtliche Akten SK 20 164, pag. 212 [Gutachten S. 20]). Auch erachtet die KoFako 2018 (implizit) die Möglichkeit einer stationären Massnahme erstmals als gegeben. Zudem werden frühere Unklarheiten, wie die Rückfallgefahr bei der Entlassungsprognose nunmehr klar beantwortet. Begründete Tatsachen oder Indizien, deren Überzeugungskraft die Feststellungen der sachverständigen Person ernstlich erschüttern können, bestehen vorliegend nicht (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019, amtliche Akten BVD, pag. 2497; pag. 2507). Die Kammer stellt daher bei ihrer Beurteilung auf die gutachterlichen Erkenntnisse ab. Zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Hauptantrag) 33. Die BVD wiesen in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 den Antrag auf beding- te Entlassung ab. Sie führten hierzu insbesondere aus, dass sich das Gutachten C.________ vom 13. Juni 2018 nicht direkt zur Entlassungsprognose äussere. Es weise lediglich darauf hin, dass sich langfristig die Rückfallgefahr deutlich gebes- sert habe. Diesen Mangel an Präzision habe die KoFako unter anderem moniert. Allerdings bestehe nach Dr. med. C.________ nach wie vor eine Behandlungsbe- 15 dürftigkeit beim Beschwerdeführer, weshalb er eine stationäre therapeutische Massnahme empfehle. Weiter führten die BVD aus, dass die prognostischen Ein- schätzungen unter den beteiligten Experten nur schon bezüglich der Lockerungs- prognosen stark divergieren würden. Gänzlich unbestritten zwischen Fachkommis- sion und Gutachter sei hingegen, dass beim Beschwerdeführer aktuell als Diagno- se eine persistierende pädophile Ansprechbarkeit in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen) vor- liege und eine Behandlungsbedürftigkeit zumindest hinsichtlich des Störungsbildes beim Beschwerdeführer (selbst unter Annahme eines deliktseitig abgeschlossenen therapeutischen Prozesses) gegeben sei. Schliesslich führten die BVD aus, dass die JVA E.________ zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht unterstütze. In Anbetracht dieser Entscheidgrundlagen kamen die BVD zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerde- führers aus der Verwahrung aktuell bei Weitem verfrüht sei und weitere Sexualde- likte von erheblicher Schwere nicht in hinreichendem Masse ausgeschlossen wer- den könnten (amtliche Akten BVD, pag. 2522 ff.). 34. Die SID führte in ihrem Entscheid vom 6. März 2020 aus, dass sie – entgegen BVD und Beschwerdeführer – das Gutachten vom 13. Juni 2018 weder als unklar oder als verbesserungswürdig erachten, noch diesbezüglich unter den Fachexperten divergierende Ansichten bestehen würden. Im Gegenteil: Eine bedingte Entlassung sei gemäss Gutachter derzeit verfrüht. Diese Einschätzung würden auch der Therapeut, die JVA E.________ sowie die KoFako teilen. Aus dem Umstand, dass der Gutachter in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2018 Rahmenbedingungen für eine mögliche weitere deliktorientierte Behandlung mit dem Ziel einer Entlassung aus der Verwahrung anführe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der günstigen Legalprognose empfehle. Vielmehr sei aus diesen aufgeführten Rahmenbedingungen ersichtlich, dass der Übergang vom geschlossenen Verwahrungsvollzug bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung gemäss Gutachter unzählige verschiedene stufenweise Lockerungsschritte umfasse, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu bewähren habe. Bei dieser Ausgangslage sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte günstige Legalprognose für eine bedingte Entlassung weder aus dem Gutachten noch aus der Stellungnahme des Gutachters vom 11. Oktober 2018 ersichtlich. Eine bedingte Entlassung könne daher aktuell nicht gewährt werden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweise (amtliche Akten SID, pag. 49 f.). 35. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 im Wesentlichen vor, dass das Schreiben des Gutachters vom 11. Oktober 2018 nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Es werde einzig ein idealtypisches Vorgehen für eine bedingte Entlassung über einen Vollzug im offenen Setting aufgezeigt, ohne dass damit gesagt werde, dass eine bedingte Entlassung nicht auch direkt möglich sei. Das sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe. Unter Bezugnahme auf das Gutachten 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass – entgegen der Situation zum Zeitpunkt des 16 Beschlusses des Obergerichts vom 17. August 2016 – dem Beschwerdeführer heute eine prinzipiell günstige Legalprognose gestellt werden könne. Zudem hätten mittlerweile alle Behandlungs- und Abklärungsziele im bestehenden Setting erreicht werden können. Der Beschwerdeführer verfüge nunmehr über einen sozialen Empfangsraum und über ein engmaschiges Helfernetz, was ein entsprechendes Risikomanagement gewährleiste. In Anbetracht aller Umstände würden sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als weitaus günstiger erweisen als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (6B_109/2013). Im Unterschied zum zitierten Fall gehe vom Beschwerdeführer keine hohe Rückfallgefahr aus. Somit seien die Bedingungen für eine bedingte Entlassung erfüllt. Was in diesem Zusammenhang noch auffalle, sei der Umstand, dass sich die Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 6B_109/2013 unter diesem Titel nicht äussere. Abschliessend habe die Vorinstanz festgehalten, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte günstige Legalprognose für eine bedingte Entlassung sei weder aus dem Gutachten noch aus der Stellungnahme des Gutachters vom 11. Oktober 2018 ersichtlich. Wenn aber die Vorinstanz dieser Ansicht sei, wäre sie verpflichtet gewesen, die aus ihrer Sicht zutreffende Legalprognose darzustellen. Es gehe nicht an, eine günstige Legalprognose zu verneinen, den Beschwerdeführer im Übrigen aber im Dunkeln zu lassen. Falls die Vorinstanz auf ihrer Ansicht beharre, werde es unumgänglich sein, Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ zu befragen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 1 ff.). 36. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 1. Mai 2020 beantragte die SID, unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 6. März 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhal- ten, dass dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die geltend gemachte güns- tige Legalprognose nicht ersichtlich sei und weshalb die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Dass sie sich dabei nicht explizit mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid (6B_109/2013 vom 11. Dezember 2019) auseinandergesetzt habe, lasse selbstredend nicht den Schluss zu, dass sie den entsprechenden Vorbringen nichts entgegenzusetzen ge- habt habe. Vielmehr habe – mit Blick darauf, dass keine der involvierten Stellen oder Behörden die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen habe – darauf geschlossen werden können, dass eine solche nicht angezeigt sei. Der Be- schwerdeführer sei somit über die Gründe, die zur Verweigerung der bedingten Entlassung geführt hätten, nicht «im Dunkeln» gelassen worden. Mit Verweis auf ihre Ausführungen zum Eventualantrag (vgl. dazu Ziff. 50 unten) führte die Vorinstanz abschliessend aus, dass wenn die Vollzugslockerung der Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Be- schwerdeführers – nicht vertretbar sei, es eine bedingte Entlassung als letzte Lo- ckerungsstufe selbstredend ebenfalls nicht sei. In Bezug auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Zeugen- und Parteibefragung führte die SID aus, dass sich diverse Berichte, Gutachten und Stellungnahmen der beiden Ärzte C.________ und D.________ in den Akten befinden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von ihren darin enthaltenen Äusserungen abweichen wür- den. Die Verhältnisse hätten sich denn auch nicht derart verändert, dass eine 17 mündliche Verhandlung geboten wäre. Auch der Beschwerdeführer habe sich wie- derholt äussern können, weshalb eine Parteibefragung nicht angezeigt sei (amtli- che Akten SK 20 164, pag. 65 f.). 37. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 – wie bereits unter Ziff. 7 oben dargelegt – unter Verweis auf die Ausführungen der SID in ihrem Entscheid vom 6. März 2020 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere eigene Ausführungen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 75 f.). 38. Mit Replik vom 13. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem Umstand, dass keine der vorgelagerten Stellen die bedingte Entlassung empfohlen habe, nicht geschlossen werden könne, dass eine solche nicht angezeigt sei. Dies umso weniger, als eine involvierte Stelle einen offenen Massnahmenvollzug ins Auge gefasst habe. Weiter verweise die Vorinstanz auf das Verhalten des Beschwerdeführers – allerdings ohne auszuführen, was ihm genau vorgeworfen werde. Es sei unerfindlich, welches «Verhalten» ausserhalb der forensisch- psychiatrischen Begutachtung gemeint sei. Falls die Vorinstanz seine Weigerung, von einer Massnahme nach Art. 64 StGB zu einer solchen nach Art. 59 StGB zu wechseln, meine, werde darauf hingewiesen, dass sogar die KoFako keinen Wechsel zu Art. 59 StGB verlange. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Therapie auf jeden Fall fortzusetzen. Dies könne bei einer bedingten Entlassung mittels ambulanter Therapie gestützt auf eine gerichtliche Anweisung erfolgen (wie die Anordnung von betreutem Wohnen). Zudem wehre sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Art. 59 StGB ausschliesslich gegen den Rechtstitel einer stationären Massnahme, was keine fehlende Störungseinsicht und keine fehlende Behandlungsbereitschaft bedeute. Unter Verweis auf gewisse Ausführungen im Gutachten vom 13. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Hinweise auf eine sadistische Ansprechbarkeit vorliegen würden. Es erstaune, dass mehr als 20 Jahre nach den Delikten und einer Vielzahl von Beurteilungen dem Aspekt des gewaltbereiten Vorgehens eine derart neue und zentrale Bedeutung zugesprochen werde. Weiter würden sich die vom Obergericht bemängelte fehlende Störungseinsicht und mangelnde Bereitschaft, sich mit deliktrelevanten Themen auseinanderzusetzen, für den Beurteilungszeitraum 2014 – 2018 nicht bestätigen lassen. Der Beschwerdeführer habe unter für ihn nicht immer einfachen Umständen (z.B. falsche Akten) ein sehr positives Resultat erzielt. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_109/2013 sei dem Hauptantrag, mindestens aber dem Eventualantrag jetzt zu entsprechen. Es könne nicht genug wiederholt werden, dass die Voraussetzungen viel besser seien (z.B. gehe vom Beschwerdeführer keine hohe Rückfallgefahr aus). Dies müsse in Anbetracht der bisherigen Haftzeit von 23½ Jahren und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur bedingten Entlassung, mindestens aber zur Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug, führen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 103 ff.). 39. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (amtliche Akten SK 20 164, pag. 133). Die SID hielt mit Eingabe vom 20. Juli 2020, unter Verweis auf ihren bisherigen Ausführungen und die Stellungnahme der 18 Generalstaatsanwaltschaft, an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 137). 40. Dr. med. C.________ führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 aus, dass sich die langfristige Legalprognose erkennbar gebessert habe. 2020 könne eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Sexualstraftaten von circa 15 % in den nächsten fünf Jahren bei einer aktuellen Entlassung angegeben werden, was weiterhin über der durchschnittlichen Rückfallwahrscheinlichkeit von 10 % liege. Die langfristige Legalprognose für sexuelle Handlungen mit Kindern und illegale Pornographie sei trotz der Therapieerfolge nach wie vor schwer belastet. Das langfristige Rückfallrisiko für Sexualdelikte sei nach wie vor hoch. Um die erreichten Therapieerfolge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können, müssten Bewährungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 246 [Gutachten S. 54]). Eine Entlassung aus der Verwahrung könne nicht empfohlen werden und sei auch nie in seinen früheren Gutachten empfohlen worden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 248 und pag. 252 [Gutachten S. 56 und 60]). Eine solche scheine aktuell erst in circa mehreren Jahren möglich, nachdem sich die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen auch im Rahmen von Lockerungen bewähren konnten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 254 [Gutachten S. 62]). 41. Nachdem den Prozessbeteiligten das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 und die Fragenbeantwortung von Dr. med. D.________ mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 22. Februar 2021 zuge- stellt wurden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 263 und pag. 321 f.), führte die SID mit Stellungnahme vom 8. März 2021 aus, dass im aktuellen Gutachten weder eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers noch dessen Versetzung in den offe- nen Vollzug empfohlen werde. Unter diesen Umständen werde am angefochtenen Entscheid und den bisherigen Eingaben festgehalten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 331). 42. Nach einmalig erstreckter Frist führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 zum neuen Gutachten aus, dass der Gutachter überzeugend zur Kritik der KoFako Stellung genommen habe. Aus dem Hinweis auf die positiven Verlaufsbeurteilungen der beiden Therapeuten N.________ und D.________ müsse der Schluss gezogen werden, dass sich der Gutachter diesen positiven Verlaufsbeurteilungen anschliesse. Der Gutachter begründe eine leichte Verschlechterung der Legalprognose mit einer «ablehnenden Einstellung» und einem «mittlerweile chronifizierten Konflikt mit den Behörden». Dazu sei festzuhalten, dass sich die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers einzig auf Art. 59 StGB beziehe. Von «zusätzlich akzentuierten querulatorischen Persönlichkeitszügen» bzw. von einem «chronifizierten Konflikt mit den Behörden» könne keine Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer lediglich für seine Rechte einsetze. Er dürfe sich gegen falsche Vorwürfe wehren (Vergewaltigung, Sadismus, Dominanz). Auch der Gutachter habe das Vorliegen von Sadismus verneint, es 19 habe keine Vergewaltigung stattgefunden. In Bezug auf die Ausführungen im Gutachten zur bedingten Entlassung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Angaben eines «hohen» Rückfallrisikos nicht nachvollziehbar seien. Die Rückfallgefahr habe sich fast halbiert. Der Gutachter habe festgestellt, dass sich bei den Anlasstaten keine Hinweise auf impulsive Tathandlungen, sondern im Gegenteil eine relativ lange Tatanlaufzeit finden würden. Entsprechend könnten bei einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden (wie betreutes Wohnen, Fussfesseln, ambulante Therapie). Abschliessend weist der Beschwerdeführer auf die vom Gutachter geäusserte Beurteilung hin, wonach eine bedingte Entlassung aktuell erst in circa mehreren Jahren möglich scheine, und führt hierzu aus, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 eine klare zeitliche Aussage gemacht habe (zwei bis drei Jahre). Daraus ergebe sich, dass er seine fachmännische Meinung der Haltung der Vollzugsbehörde angepasst habe. Auch sei unklar, welche «Resttherapie» der Gutachter meine. Eine noch notwendige Therapie könne gemäss Dr. med. D.________ auch im offenen Vollzug erfolgen, somit auch nach einer bedingten Entlassung. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehrere international abgestimmte Tests absolviert habe, welche ein positives Bild ergeben hätten. Abschliessend führt der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 – aus, dass in jenem Fall eine hohe Rückfallgefahr vorhanden gewesen sei, was aber vorliegend nicht zutreffe. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil mehrere Massnahmen bzw. Weisungen aufgeführt. Respektiere man das auch in diesem Urteil hervorgehobene Verhältnismässigkeitsprinzip, sei dem gestellten Antrag, zumindest aber dem Eventualantrag zu entsprechen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 343 ff.). 43. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist auf- zuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Dabei geht es nicht um eine Überprüfung der Mass- nahmenanordnung als solche und damit auch nicht um eine allfällige Korrektur des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsurteils, sondern um die Überprüfung der Weiterführung der Massnahme. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen der Massnahme nicht mehr vorliegen, ist sie im Sinne von Art. 56 Abs. 6 StGB auf- zuheben. Die Voraussetzungen für die Verwahrung finden sich in Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.2. und 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.3 f.). Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu 20 beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingen Entlassung nicht entgegen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a Abs. 1 StGB ist mit einer günstigen Prognose verbunden. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung von Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H., 6B_124/2021 vom 24. März 2021). Zu beurteilen ist die mögliche Aussicht der Bewährung der betroffenen Person, wobei der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen kommt. Ein Rückfall, aber auch die Straffreiheit kann naturgemäss nie zweifelsfrei feststehen, zumal eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Allerdings muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung bestehen. Das Gericht kann eine Entlassung daher nur verantworten, wenn es von der Schluss-Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Die Bewährung ist nach Sinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten derjenigen Art zu verneinen ist, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 64a StGB m.w.H.). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 E. 3.3.5). Gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H.). Das Gericht muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich daher nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Im Ergebnis muss das Gericht eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen 21 kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 m.w.H.). 44. Es liegen übereinstimmende Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der SID vor, welche auf Abweisung der Beschwerde lauten, während der Beschwerdeführer an der Gutheissung der Beschwerde festhält. 45. Gestützt auf das ergänzende Gutachten von Dr. med. C.________ und die Stellungnahmen von Dr. med. D.________ ist dem Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung eine positive Entwicklung zu attestieren. Ihm wurde ein anhaltender Therapiewille attestiert, der insgesamt seit fast 20 Jahren konsistent bestätigt wurde. Auch verliefen die bisher gewährten Vollzugslockerungen klaglos. Dem Beschwerdeführer ist es unter anderem (im Rahmen der freiwilligen Therapie) gelungen, seine Hypersexualität zu reduzieren und seine emotionale Kontrolle und Impulsivität zu verbessern, wobei ihm – aufgrund seines nach wie vor vorhandenen impulsiven Verhaltens – lediglich das Vorbereitungsstadium attestiert werden konnte. Zum Tatzeitpunkt war die Sexualität die bevorzugte Strategie, um innere Spannungszustände zu kompensieren. Mit der Erarbeitung neuer Coping- Strategien nahm das Bedürfnis ab, sich mit sexueller Erregung zu entspannen, wobei seine emotional instabilen und narzisstischen Anteile nach wie vor zum Vorschein kommen und neu querulatorische Anteile und sowie ein Dominanzfokus festgestellt wurden. Auch schätzt er seine Therapieerfolge für derart günstig ein, dass er unmittelbar aus der Verwahrung entlassen werden will, und verweigert eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Insgesamt sieht die Kammer beim Beschwerdeführer zwar eine positive Entwicklung, welche sich aber in den letzten zwei Jahren eher wieder verschlechtert hat. Sowohl die KoFako als auch der Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer in mehreren deliktrelevanten Risikobereichen zwar Fortschritte, geben allerdings noch mehrere Jahre als Behandlungsperspektive an und stellen darüber hinaus einen hohen Behandlungsbedarf fest. Der Gutachter spricht sich klar gegen eine bedingte Entlassung aus. Diese Einschätzung teilen (implizit) auch die KoFako, die JVA E.________ und der behandelnde Therapeut. Während sich das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Juni 2018 zur Frage der langfristigen Rückfallgefahr noch nicht explizit bzw. vage äusserte, wurde diese nun im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 statistisch quantifiziert: Dr. med. C.________ hält fest, dass beim Beschwerdeführer das statistische Rückfallrisiko aktuell (2020) für weitere Sexualstraftaten in den nächsten fünf Jahren bei einer aktuellen Entlassung bei circa 15 % und damit über der durchschnittlichen Rückfallwahrscheinlichkeit liege. Das langfristige Rückfallrisiko für Sexualdelikte sei nach wie vor hoch. In Übereinstimmung mit dem Therapeuten, Dr. med. D.________, der KoFako und der JVA E.________ empfiehlt der Gutachter nach wie vor keine bedingte Entlassung aus der Verwahrung, was er – wie er mehrmals im Gutachten ausführt und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch in den vergangenen Gutachten nie empfohlen habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich die Rückfallgefahr mittlerweile um fast die Hälfte reduziert hat (von 25 % auf 15 %) und ihm ein guter 22 Behandlungserfolg attestiert wurde. Allerdings führte der Gutachter relativierend dazu aus, dass der Beschwerdeführer trotz guten Behandlungserfolges sein langfristiges Rückfallrisiko nicht derart senken konnte, dass er in die Gruppe mit niedrigem Risiko eingestuft werden kann. In Übereinstimmung mit dem Experten ist daher beim Beschwerdeführer in Bezug auf die bedingte Entlassung nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und illegale Pornographie auszugehen. Weiter stört sich der Beschwerdeführer daran, dass für den Gutachter aktuell eine bedingte Entlassung in erst circa mehreren Jahren möglich erscheine, dies obwohl er mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 von zwei bis drei Jahren gesprochen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zum einen, dass sich die angegebene Dauer von zwei bis drei Jahren auf den Progressionsschritt vom offenen – und nicht vom geschlossenen – Setting bis zur bedingten Entlassung bezieht und zum anderen, dass es sich bei einer Legalprognose um einen dynamischen Prozess handelt. Eine Prognose stellt immer nur eine Wahrscheinlichkeit dar, welche sich in einer späteren Beurteilung – je nach Lebensumständen – auch wieder verbessern oder verschlechtern kann, wobei vorliegend offenbar Letzteres eingetreten ist. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor im geschlossenen Vollzug befindet und sich erst noch in weiteren Progressionsstufen zu bewähren hat, ist denn auch folgerichtig, wenn der Gutachter eine bedingte Entlassung aktuell und unter gewissen Voraussetzungen erst in mehreren Jahren für möglich hält. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich für seine Rechte einsetze und daraus sinngemäss nicht der Schluss gezogen werden könne, die Legalprognose habe sich verschlechtert, greift vorliegend zu kurz. Der Gutachter führt hierzu nachvollziehbar aus, dass sich der Beschwerdeführer mit immer schärferen Forderungen in sein subjektives Unrechtserleben steigere, was schon tatzeitnah ein zentrales Thema für ihn gewesen sei, und dass er aufgrund seiner rigiden Haltung mögliche Lockerungen massiv verzögert habe, was dazu geführt habe, dass er seit sechs Jahren an der Stelle trete. Aufgrund seiner Fixierung auf die Durchsetzung seiner Forderungen, der damit einhergehenden Unmöglichkeit an deliktrelevanten Inhalten zu arbeiten und der Weigerung, mögliche Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge) wahrzunehmen, ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Gutachter die Entwicklung der letzten Jahre für die Legalprognose wieder kritischer einstuft. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einer bedingten Entlassung das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer für weitere Sexualdelikte hoch ist. Zudem besteht bei ihm nach wie vor eine hohe Behandlungsbedürftigkeit. Er muss sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandersetzen und seine Behandlungserfolge erst noch unter Beweis stellen. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner rigiden Haltung lösen kann, die ihm möglichen Vollzugslockerungen in Anspruch nimmt und wieder beginnt, an deliktrelevanten Inhalten zu arbeiten. In Beurteilung der strittigen Rechtsfrage besteht damit insgesamt keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, so dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen wären, die Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben haben. Dementsprechend geht die Kammer gestützt auf das Gesagte 23 davon aus, dass einzig schrittweise Vollzugslockerungen geeignet erscheinen, die Nachhaltigkeit der – bisher als positiv bewerteten – therapeutischen Fortschritte auszubauen und zu überprüfen. Eine direkte bedingte Entlassung aus der Verwahrung wird von keinem der Experten empfohlen. Es sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Erkenntnisse des Experten und der Fachleute abzustellen ist. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt liegen daher nicht vor. Zur Versetzung in den offenen Vollzug (Eventualantrag) 46. Weiter ist entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers darüber zu befinden, ob eine Versetzung in den offenen Vollzug in Frage kommt. Während die Generalstaatsanwaltschaft und die SID beantragen, die Beschwerde auch in die- sem Punkt abzuweisen, hält der Beschwerdeführer daran fest. 47. Mit Verfügung vom 6. November 2019 wiesen die BVD den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Verlegung in den offenen Vollzug ebenfalls ab. Sie führten insbesondere aus, dass nach wie vor – wie bereits 2014 – erhebliche Divergenzen zwischen den beteiligten Experten in den aktuellen legalprognostischen Einschätzungen und den daraus abgeleiteten Empfehlungen bestehen würden. Die Kritik der KoFako am aktuellen [18. Juni 2018] Gutachten C.________ unterminiere in substantieller Weise die Überzeugungskraft des Gutachtens und damit die für die Vollzugsbehörde zentrale Entscheidgrundlage. Der Sachverstand der KoFako könne nicht in Frage stehen. Auch ohne formelle Bindung könne sich die Vollzugsbehörde daher nicht über einen derart klaren und gut begründeten fachlichen Dissens hinwegsetzen, wolle sie sich nicht den Vorwurf der Leichtfertigkeit einhandeln. Die KoFako habe deutlich genug die nach ihrer Einschätzung indizierten Rahmenbedingungen des weiteren Vollzuges des Beschwerdeführers genannt, nämlich eine andere geschlossene Einrichtung mit erneuter intensiver und konfrontativer therapeutischer Behandlung – beinhaltend eine hochfrequente Gruppentherapie sowie Prüfung einer antiandrogenen Behandlung (amtliche Akten BVD, pag. 2523 ff.). 48. Die Vorinstanz hielt im Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 unter anderem fest, dass hinsichtlich der Frage nach der Gewährung weiterer Vollzugslockerungen – konkret zur Frage der Versetzung in den offenen Vollzug – die Einschätzungen des Gutachters und der KoFako erheblich voneinander abweichen würden: Während der Gutachter weitere Lockerungen als angezeigt respektive indiziert erachte und insbesondere auch eine Versetzung in den offenen Vollzug im Vollzugszentrum M.________ als legalprognostisch vertretbar bezeichne, sei die KoFako zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Versetzung nicht zu empfehlen sei. Die Vorinstanz nahm vorweg, dass triftige Gründe vorliegen würden, um vom Gutachten abzuweichen, ohne dass ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen oder die KoFako um eine ausführlichere Begründung ihrer Empfehlung zu ersuchen sei. Konkretisierend führte sie hierzu insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzug zwar Fortschritte gemacht habe, aber in einem massgebenden Kernpunkt nach wie vor unbelehrbar und 24 uneinsichtig sei: Aufgrund der ihm attestierten Diagnosen und Problembereiche sowie der bei ihm unbestrittenermassen vorhandenen Therapier-, Behandelbar- und Beeinflussbarkeit sei bei ihm in Übereinstimmung mit dem Gutachter und dem Therapeuten eine Massnahme nach Art. 59 StGB das geeignetste Setting. Auch die KoFako habe mit ihren Ausführungen zur weiteren Therapie im Ergebnis eine Behandlung nach Art. 59 StGB empfohlen, wenn auch nach wie vor unter dem Titel der Verwahrung. Der Beschwerdeführer wehre sich allerdings vehement gegen eine Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB, was eindrücklich von einer fehlenden Nachreifung zeuge. Er wolle nicht wahrhaben, dass er sich aufgrund der bereits erfolgten Therapiearbeit und der dabei erzielten Fortschritte seit Jahren quasi in einer Art des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB befinde, auch wenn offiziell nie eine Umwandlung der Verwahrung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, er wehre sich nicht gegen die Behandlung, sondern gegen den Rechtstitel. Damit ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer den faktischen Gegebenheiten seiner Situation komplett verschliesse und er sich trotz der konkreten Umstände in eine vehemente Verweigerungshaltung versteife. Er echauffiere sich über die Rahmenbedingungen seines Vollzugs in einer Art und Weise, welche auf eine erhebliche Unberechenbarkeit schliessen lasse. Deshalb sei sein Verhalten unter veränderten Rahmenbedingungen, wie sie mit einer Versetzung in das offene Regime einer neuen Vollzugsanstalt einhergehen würden, nur ungenügend voraussehbar. Schliesslich lasse sich die Unberechenbarkeit im Verhalten des Beschwerdeführers auch daran erkennen, dass er sich gegenüber dem Gutachter mit dessen Ausführungen, wonach langsame Progressionsschritte nötig seien und bis zur bedingten Entlassung – im offenen Setting im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 oder 64 [StGB] – mehrere Jahre vergehen könnten, einverstanden erklärt habe, um in der Folge sowohl vor der Vorinstanz [BVD] wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine umgehende bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu beantragen. Daher seien die entsprechenden Ausführungen und Empfehlungen des Gutachters, welche von einem Einverständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf langsame Progressionen ausgegangen seien, deutlich zu relativieren. Abschliessend führte die Vorinstanz aus, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob eine Umwandlung der Verwahrung angezeigt oder möglich sei, sondern um die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf die Versetzung in den offenen Vollzug. Hierfür sei der Umstand, dass ihm mehr daran liege, unter welchem Titel er sich im Vollzug befinde, als dass er im bestmöglichen Setting behandelt werden könnte, entsprechend zu gewichten. Im Ergebnis bestehe beim Beschwerdeführer nach wie vor eine ungenügende Reifung und eine erhebliche Unbelehrbarkeit, weshalb die Gefahr, die von ihm ausgehe, als zu hoch zu beurteilen sei, um ihm die Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug zu gewähren. Die Beschwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet und sei abzuweisen (amtliche Akten SID, pag. 051 ff.). 49. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 – in Ergän- zung zu seinen bisherigen Ausführungen zum Hauptantrag (vgl. Ziff. 35 hiervor) – zusammenfassend aus, dass für die Vorinstanz triftige Gründe bestehen würden, um bezüglich Versetzung in den offenen Vollzug vom Gutachten abzuweichen, oh- 25 ne dass ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen oder die KoFako um eine ausführliche Begründung ihrer Empfehlung zu ersuchen wäre. Diese Haltung müs- se schon deshalb als falsch bezeichnet werden, weil die Vorinstanz das aktuelle Gutachten [2018] andernorts als klar bezeichnet habe. Die Vorinstanz attestiere dem Beschwerdeführer, im bisherigen Vollzug unbestrittenermassen Fortschritte gemacht zu haben. Gemäss Vorinstanz sei er aber in einem massgebenden Kern- punkt unbelehrbar und uneinsichtig, nämlich betreffend vollständige und vehemen- te Verweigerung gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB, was eindrücklich von einer fehlenden Nachreifung zeuge. Die Vorinstanz bezeuge damit, dass sie überhaupt nicht verstehe, um was es gehe. Sie halte selbst fest, dass sich der Be- schwerdeführer aufgrund der bereits erfolgten Therapiearbeit und der dabei erziel- ten Fortschritte seit Jahren quasi in einer Art Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB befinde. Weshalb sollte dann eine formelle Umwandlung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgen, wenn unter dem aktuellen Titel dieselben – von der Vorinstanz anerkannten – Fortschritte erzielt worden seien. Dies mache keinen Sinn, weshalb er sich dagegen wehre. Der Schluss, beim Beschwerdeführer beste- he eine «erhebliche Unberechenbarkeit», sei daher vollkommen haltlos. Es sei zu- dem nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang die Auseinandersetzung um den Rechtstitel mit der Rückfallgefahr oder der Berechenbarkeit zu tun haben soll- te. Diese Behauptungen der Vorinstanz seien vollkommen unverständlich, weshalb für den Eventualantrag eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug anzu- ordnen sei (amtliche Akten SK 20 164, pag. 11 ff.). 50. In der Vernehmlassung zur Beschwerde beantragte die SID – wie bereits unter Ziff. 36 hiervor dargelegt und unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Ent- scheid vom 6. März 2020 – die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie hierzu fest, dass sie triftige Gründe gehabt habe, die Frage der Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug anders als der Gutachter zu beurteilen: Die im ange- fochtenen Entscheid dargelegte Haltung des Beschwerdeführers würde von Vorn- herein gegen die Gewährung der beantragten Vollzugslockerungen sprechen. Sei- ne erzielten Fortschritte würden nicht verkannt werden. Es werde lediglich sein Verhalten – ausserhalb der forensisch-psychiatrischen Begutachtung – mit in die Beurteilung einbezogen. Mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid dargelegten Problematiken sei es nicht vertretbar, dem Beschwerdeführer unvorbereitet eine Vollzugslockerung in dem Ausmass, wie er sie eventualiter beantragt habe, zu ge- währen. Dies gelte insbesondere auch, da er in den letzten Jahren keinerlei Aus- gänge oder Urlaube mehr habe beziehen wollen, obwohl er sie rechtsmittelweise durchgesetzt habe. Damit habe er jegliche Gelegenheit ungenutzt gelassen, die von jeder der involvierten Stellen und Behörden festgestellte Unsicherheit in Bezug auf sein Verhalten anlässlich von Lockerungen auch nur ansatzweise zu entkräften. Es rechtfertige sich nur, den Beschwerdeführer aus seinem bisherigen Setting in der JVA E.________ mit lediglich stützenden psychotherapeutischen Gesprächen herauszunehmen; der weiterhin vorhandene Therapiebedarf des Beschwerdefüh- rers über solche stützenden Gespräche hinaus sei sowohl vom Gutachter als auch von der KoFako klar bejaht worden. Daran vermöge die Rede von der abgeschlos- senen Deliktsarbeit nichts zu ändern, erst Recht nicht mit dem Hinweis auf die dia- gnostische Verschiebung (Persönlichkeitsstörung vs. Akzentuierung). Der Be- 26 schwerdeführer habe sich an einem neuen Ort und in einem neuen Setting zu be- währen. Das bisherige Setting sei aber unbestrittenermassen ausgeschöpft. Absch- liessend wies die SID darauf hin, dass sich die KoFako mehrfach gegen Vollzugs- lockerungen ausgesprochen habe. Ihre Empfehlungen seien beim Entscheid über die vorliegend in Frage stehenden Vollzugslockerungen genauso zu berücksichti- gen, wie diejenigen des Gutachters. Sollte das Obergericht den Ausführungen der SID nicht folgen, sei für die in Frage stehende Vollzugslockerung, hinsichtlich derer sich Gutachter und KoFako widersprechen würden, wohl ein Obergutachten einzu- holen, welches sich mit den beiden divergierenden Fachmeinungen auseinander- zusetzen habe (amtliche Akten SK 20 164, pag. 65 f.). 51. Für den von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Antrag sowie die weiteren Ausführungen zum Eventualantrag kann vollumfänglich auf Ziff. 37 hiervor verwie- sen werden. 52. Mit Replik vom 13. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer zu seinem Eventualantrag zusammenfassend aus, dass die Vollzugsbehörde den offenen Massnahmenvollzug selbst in Betracht gezogen habe. Der Schwenker um 180 Grad werde nun – wie so Vieles in den letzten mehr als 20 Jahren – auf dem Rücken des Beschwerdeführers ausgetragen. Wenn in Bezug auf die Vollzugslockerungen ohne triftige Begründung vom Gutachten 2018 sowie vom Schreiben von Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 2018 abgewichen werde, obwohl man dies vorher selbst in Betracht gezogen habe, sei die Bezeichnung laienhafte «Küchenpsychologie» durchaus gerechtfertigt. Betreffend die Ausgänge oder Urlaube, welche der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht mehr habe beziehen wollen, werde auf folgende Umstände hingewiesen: Nach dem Urteil des Obergerichts vom 17. August 2016 seien dem Beschwerdeführer Ausgänge – nicht Urlaube – offeriert worden, allerdings nur doppelbegleitet. In Anbetracht der Vielzahl der vorherigen problemlos verlaufenden Ausgänge während 10 Jahren sei dies unsinnig gewesen, weil er sich unter diesen Umständen nicht habe beweisen können. Es wären bereits damals unbegleitete Zeitfenster angezeigt gewesen. Davon sei aber nie die Rede gewesen, weshalb die doppelbegleiteten Ausgänge keinen Sinn mehr gemacht hätten und der Beschwerdeführer daher darauf verzichtet habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Versetzung an einen neuen Ort in ein neues Setting unsinnig sei. Er würde wiederum für weitere Jahre verwahrt bleiben, ohne einen Schritt weiterzukommen und das, obwohl ihm Fortschritte attestiert worden seien. Bezüglich der von der Vorinstanz beantragten Abweisung der Beweisanträge führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Parteiverhör und Zeugenaussagen weiteren Aufschluss vermitteln würden, so dass sich eine Oberbeurteilung vermeiden liesse. Das Gutachten vom 13. Juni 2018 sei bereits zwei Jahre alt. Bei einer Oberbeurteilung würden weitere Monate vergehen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 105 ff.). 53. Für den Verzicht auf eine Duplik seitens der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Verzicht auf weitere Ausführungen seitens der SID wird auf das in Ziff. 39 hiervor Ausgeführte verwiesen. 27 54. Dr. med. C.________ hielt im eingeholten Gutachten mit Nachdruck fest, dass – entgegen den Ansichten der Verteidigung – im Hauptgutachten vom 30. April 2014 und im Verlaufsgutachten vom 13. Juni 2018 in erster Linie eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen worden sei und erst in zweiter Linie seien weitere Öffnungen aus der Verwahrung heraus diskutiert worden. Lockerungen aus der Verwahrung heraus seien aber nicht vorrangig empfohlen worden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 198 und pag. 200 [Gutachten S. 6 und S. 8]). Beim Beschwerdeführer seien hinsichtlich der Lockerungsprognose als Risikofaktoren das Fehlen von Therapiemotivation (seit 2014, respektive 2018 leider nachgelassene Therapiemotivation) und Krankheitseinsicht (eine völlig fehlende Einsicht lasse sich nicht feststellen), Fortbestehen psychopathologischer Auffälligkeiten (querulatorisch, pädophile Ansprechbarkeit), Fortbestehen von emotionaler Labilität und Impulsivität, Fehlen von Copingmechanismen (mittlerweile teilweise vorhanden), Fehlen/Mangel von Coping-Strategien bei Frustration und Verärgerung sowie sexuelle Deviation (pädophile Ansprechbarkeit) zu nennen. Dennoch sei die Lockerungsprognose nach Nedopil nicht als problematisch einzustufen. Im Rahmen der Anlasstaten würden sich keine Delikte ohne Vorlaufzeit und keine impulsiven situativen Übergriffe finden. Der Dominanzfokus könne auch im Rahmen von Lockerungen bearbeitet werden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 244 f. [Gutachten S. 52 f.]). Aktuell (2020) sei das Rückfallrisiko im geschlossenen und offenen Vollzug kurz- und mittelfristig als gering einzuschätzen (Lockerungsprognose), da sich der Beschwerdeführer gut an Regeln halten könne, zuverlässig Termine eingehalten habe und es keine Hinweise für eine suchtartige Sexualität mehr gebe. Im Rahmen der Delinquenz hätten sich keine situativen Delikte ohne Vorlaufzeit gefunden. Allerdings bestehe weiterhin eine grosse Behandlungsbedürftigkeit. Aufgrund der Schwere der Taten und der tatzeitnahen Schwere der psychischen Störungen sollten langsame Lockerungen erfolgen, in deren Rahmen der Eingewiesene seinen Veränderungsprozess weiter vorantreiben könne. Ein solcher Prozess brauche Zeit und Bewährungsmöglichkeiten. Dieser sollte im Rahmen des Vollzugs in einer Vollzugseinrichtung durchgeführt werden. Eine Versetzung in ein Wohnheim könne nicht empfohlen werden. Nach wie vor würden erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen könne. Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre nicht mehr empfohlen werden. Um solche Lockerungen umzusetzen, brauche es nicht nur die Voraussetzungen und Behandlungserfolge des Eingewiesenen, sondern auch die Bereitschaft des Vollzugssystems. Lockerungen aus der Verwahrung halte der Gutachter weiterhin für möglich, auch wenn diese Perspektive nicht mehr empfohlen werde. Bei Lockerungen aus der Verwahrung heraus, sollten diese weiterhin dem Standard einer stationären Massnahme entsprechen. Der Vollzug werde mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Sollten im offenen Setting Probleme in Form von deliktrelevantem Verhalten auftreten, so sollte die Möglichkeit bestehen, den Eingewiesenen in den geschlossenen Vollzug zurückzuversetzen. Die Empfehlung der KoFako und des Therapeuten, den Beschwerdeführer in eine 28 andere geschlossen geführte Vollzugseinrichtung zu versetzen, werde ebenfalls als sinnvoll eingestuft (amtliche Akten BVD, pag. 246 ff. [Gutachten S. 54 ff.]). Zur Frage der Legalprognose im offenen Vollzug führte der Gutachter aus, dass sich hierbei die Frage der Fluchtgefahr aufdränge, weil die Einrichtung nur wenig oder nicht gesichert sei. Aus psychiatrischer Sicht würden sich indes keine Hinwei- se für eine erhöhte Fluchtgefahr finden. Der Beschwerdeführer sei im geschlosse- nen Vollzug und bei Lockerungen gut absprachefähig gewesen; es werde ange- nommen, dass dies auch im offenen Setting der Fall sein werde. Das Rückfallrisiko hange von den jeweiligen Ausgangsregelungen und institutionsspezifischen Fakto- ren (Internetzugang etc.) ab. Mit entsprechenden Vorgaben (limitierte Ausgangsre- gelung, Restriktion im Internetzugang) könne das Rückfallrisiko gering gehalten werden. Der Beschwerdeführer habe ein starkes Bedürfnis, sich im offenen Setting beweisen zu können. Dieser Motivator könne sich positiv auf die Behandlungsmoti- vation und Absprachefähigkeit auswirken. Allerdings stelle sich die Frage, wie der konkrete Lockerungs- und Ausgangsplan im offenen Setting ausgestaltet werden könne, da die KoFako bei allen Lockerungen miteinbezogen werde. Es sei daher absehbar, dass dies für den Beschwerdeführer mit grossem Frust einhergehen werde. Es würden sich zwangsläufig Situationen ergeben, in denen der Beschwer- deführer die therapeutischen Beziehungen zum Helfernetz in Frage stellen werde (amtliche Akten SK 20 164, pag. 251 f. [Gutachten S. 59 f.]). Abschliessend führt der Gutachter aus, dass er bislang zwei legalprognostisch vertretbare Varianten skizziert habe (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Lockerungen aus der Verwahrung). Beide Varianten wären der positiven Bewertung der Behandelbarkeit und der bisherigen Therapieerfolge gerecht geworden, wobei vom Referenten eindeutig eine stationäre Massnahme empfohlen worden sei. Deutlich weniger geeignet, aber grundsätzlich möglich, erachte der Referent weitere Lockerungen aus der Verwahrung für legalprognostisch vertretbar. Eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Planung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung könne aktuell aufgrund des bisherigen Verlaufs seit 2014, der fehlenden realistischen Vollzugsplanung, des zunehmenden Widerstandes des Beschwerdeführers und weil keine günstigere Prognose vorliege, nicht empfohlen werden. Aus Sicht des Referenten seien weiterhin begleitete Ausgänge legalprognostisch vertretbar. Auch kürzere (stundenweise) unbegleitete Zeitfenster / Ausgänge seien aktuell grundsätzlich vertretbar. Leider müsse festgehalten werden, dass sich die zunehmend ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem grundsätzlich immer noch wohlwollend gesinnten Helfernetz in den letzten Jahren derart verschlechtert habe, dass die Absprachefähigkeit zukünftig bei Lockerungen im Auge behalten werden müsse. Lockerungen, die über begleitete Ausgängen hinausgehen würden und die nicht in ein langfristiges Konzept eingebunden seien, empfehle der Referent nicht. Eine Versetzung in den offenen Vollzug sollte dann erfolgen, wenn ein Konsens bei den relevanten Entscheidungsträgern (Vollzugsbehörde, KoFako, Beschwerdeführer) hinsichtlich noch zu erreichender Ziele im geschlossenen Setting bestehe (amtliche Akten SK 20 164, pag. 253 f. [Gutachten S. 61 f.]). 29 55. Für die von der SID gemachten Ausführungen zum Ergänzungsgutachten wird auf das in Ziff. 41 hiervor Gesagte verwiesen. 56. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. März 2021 zum Gutachten wies der Beschwerdeführer bezüglich der teilbegleiteten Ausgänge / Urlaube, unbegleiteten Ausgänge und Übernachtungsurlaube auf die Ausführungen des Gutachters hin, wonach der Beschwerdeführer sich gut an Regeln und Absprachen halte. Es würden sich bereits bei den Anlassdelikten keine Hinweise auf impulsive Tathandlungen ergeben, sondern im Gegenteil eine relativ lange Tatanlaufzeit. Diese Umstände seien für die weiteren Lockerungsschritte äusserst wichtig. Zur Frage des offenen Vollzugs gab der Beschwerdeführer an, dass sich nach Ansicht des Gutachters keine Hinweise für eine erhöhte Fluchtgefahr finden lassen würden und das Rückfallrisiko mit entsprechenden Vorgaben gering gehalten werden könne. Damit könnten die gegenteiligen Ansichten der KoFako als obsolet bezeichnet werden. Art. 62d StGB schreibe den Beizug der KoFako nur im Falle einer bedingten Entlassung vor. Es würden sich daher keine Unterschiede zu Art. 59 StGB ergeben. Weiter sei es allein der Beschwerdeführer, der aufgrund des fehlenden Konsens bei den Entschädigungsträgern büssen müsse, indem sein Freiheitsentzug um Jahre verlängert werde. Der Beschwerdeführer habe in den letzten 24 Jahren alle Therapien erfolgreich absolviert und abgeschlossen. Dr. med. D.________ habe bestätigt, dass alle Möglichkeiten für Therapien im geschlossenen Vollzug ausgeschöpft seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher eine Fortsetzung nur in einem offenen Setting möglich. Zudem werde an die Feststellungen von Dr. med. D.________ und das Gutachten aus dem Jahr 2014 erinnert, wonach sich der Beschwerdeführer in der Handlungsphase befinde. Weitere Fortschritte seien daher nur im offenen Vollzug möglich. Indem der Gutachter festhalte, dass in den letzten Jahren deutlich geworden sei, dass vom Beschwerdeführer eine weitere intensive Therapie im geschlossenen Rahmen verlangt werde, «bevor wichtige Entscheidungsträger einer Versetzung in den offenen Vollzug zustimmen könnten», gebe der Gutachter nicht seine eigene Meinung wieder, sondern richte sich nach den «wichtigen Entscheidungsträgern». Dies, obwohl aus seiner Antwort unter Frage 3 f) klar hervorgehe, dass ein offener Vollzug möglich sei. Dass sich der Beschwerdeführer gegen Art. 59 StGB wehre, werde als «querulatorischer Persönlichkeitszug» bewertet und diene zusammen mit der in der Therapie erlangten Sicherheit und Stärke («Dominanzfaktor») dazu, die Prognose zu verschlechtern. Das sei unzulässig und nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei auch nicht klar, welche Ziele der Beschwerdeführer im geschlossenen Setting noch erreichen solle. Denn gemäss Dr. med. D.________ habe der Beschwerdeführer die Therapie bezüglich tatrelevanter Faktoren vor Jahren erfolgreich abgeschlossen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 345 ff.). 57. Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmeneinrich- tung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB vollzogen (Art. 64 Abs. 4 StGB). Dabei bildet die Versetzung eines Verwahrten in ein offenes Regime die Ausnahme. Sie muss unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit verantwortbar sein. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlos- sene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, 30 dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.4.). Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Fachkommission [KoFako] im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Im Gegensatz zu Art. 75a StGB, welcher die Vorlage von der Unsicherheit der Behörden abhängig macht, empfiehlt das Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012 ein Vorlage-Obligatorium. Demnach holt die Einwei- sungsbehörde die Stellungnahme der Fachkommission unter anderem ein, wenn sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung gewährt und die eingewiesene Person verwahrt ist, wobei als Vollzugsöffnungen namentlich die Versetzung aus einer ge- schlossenen in eine offene Vollzugseinrichtung zu verstehen ist (vgl. Merkblatt Ziff. 2.1. und Ziff. 5.3. und ROHNER, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährli- cher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, 2016, S. 67 f.). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Bei Gemeingefährlichkeit stehen Sicherung durch Strafvollzug und Resozialisie- rungsanspruch mit den entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerungen und dem damit einhergehenden Risiko in einem unaufhebbaren Spannungsverhältnis. Dieses spiegelt sich auch in den konventionsrechtlichen Bestimmungen wieder, wenn Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 EMRK das Recht auf Freiheit garantiert und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EMRK den Staat und insbesondere die Judikative verpflichtet, das Recht auf Leben jedes Menschen aktiv zu schützen. Der EGMR betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert. Gleichzeitig anerkennt er der Wiedereingliederung dienende Vollzugslockerungen auch bei Schwerverbre- chern (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.3.4). Vollzugslockerungen bilden einen wesentlichen Bestandteil eines auf Wiederein- gliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzuges. Entscheide über Voll- zugslockerungen stellen immer sogenannte Prognoseentscheide bezüglich der ef- fektiven Gefährlichkeit eines Insassen im Hinblick auf eine konkrete Vollzugslocke- rung dar. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Bei zeitlich nicht befristeten Sanktionen, wie der Verwahrung nach Art. 64 StGB, ist der öffentlichen Sicherheit bei Vollzugslockerungsentscheiden immer eine zentrale und wesentliche Bedeutung beizumessen. Wird durch eine Vollzugsöffnung, sei es lediglich ein be- gleiteter Ausgang, auch nur ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaf- fen, muss der Lockerungsentscheid negativ ausfallen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7; BRÄGGER, Vollzugslockerun- gen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: SZK 1/2014 S. 60). 31 Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berück- sichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Gemeingefähr- lichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich psychiatrische und juristische Frage- stellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Be- troffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und pro- gnostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Die Nichtberücksichtigung von Vollzugslocke- rungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4. ff.). Anderer- seits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ein Gutachten stellt na- mentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.5.). 58. Wie bereits unter Ziff. 32 (letzter Absatz) ausgeführt, kann vollumfänglich auf das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 abgestellt werden. 59. Vorab ist mit Blick auf das in Ziff. 5.3. des Merkblattes der KKJPD empfohlene Vor- gehen nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde bei der Frage der Vollzugs- lockerungen die KoFako miteinbezogen hat. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann die Einschätzung der KoFako daher nicht als obsolet bezeichnet werden, sondern ist in die Beurteilung miteinzubeziehen. Mit dem neuen Ergänzungsgut- achten vom 1. Dezember 2020 sind keine wesentlichen Divergenzen zwischen den Experten – wie noch mit dem Gutachten 2014 und 2018 – auszumachen. Zwar schlägt die KoFako eine intensive therapeutische Auseinandersetzung (Einzel- und Gruppentherapie) vor und empfiehlt keine Versetzung in den offenen Vollzug, während die Ärzte C.________ und D.________ eine Versetzung in ein offenes Setting für vertretbar halten. Allerdings ist auch in ihren Beurteilungen keine Emp- fehlung für eine Versetzung in ein offenes Setting zu entnehmen, im Gegenteil: Der Gutachter empfiehlt aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre keine Verset- zung in den offenen Vollzug, sondern eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Auch führt er ergänzend dazu aus, dass es sich bei den in der Vergangen- heit diskutierten weiteren Lockerungen aus der Verwahrung heraus nicht um Emp- fehlungen gehandelt habe. Zudem sind sich alle Beurteiler einig, dass weiterhin ein hoher Behandlungsbedarf beim Beschwerdeführer besteht. Insgesamt ist nicht zu übersehen, dass unter den Experten weiterhin – auch unter Berücksichtigung der langen Tatanlaufzeit – Unsicherheit darüber besteht, ob sich der Beschwerdeführer im offenen Rahmen bewähren kann. Der Gutachter hat zwar relativierend ausgeführt, dass solche Unsicherheiten bei nahezu allen Massnah- 32 men und Therapieverläufen bestehen würden und sie vorliegend kalkulierbar seien. Dennoch weist er darauf hin, dass die Unsicherheiten schwer quantifizierbar seien. Immerhin ergaben sich keine Hinweise für eine nach wie vor vorhandene hohe Triebhaftigkeit, urophile Fantasien oder ein undifferenziertes sexuelles Selbstbild. Die Experten sind sich allerdings einig, dass unklar ist, ob die problematische Se- xualität eventuell in alltagsnahen Situationen nicht wieder aktiviert werden könnte. Insgesamt kann daher beim Beschwerdeführer noch nicht von einer günstigen Pro- gnose ohne erhebliche Unklarheiten gesprochen werden. Gerade mit Blick auf sei- ne vom Gutachter und Therapeuten beschriebene rigide Haltung und die damit einhergehende Unsicherheit in Bezug auf die Absprachefähigkeit, sowie die Tatsa- che, dass das Leben im offenen Vollzug im Gegensatz zum geschlossenen Setting nicht mehr durch ein dichtes, stark strukturiertes Regelwerk, sondern durch erwei- terte Freiräume geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 6.3. m.w.H.), erscheint der Kammer das Risiko aktuell noch zu gross, den Beschwerdeführer bereits jetzt in den offenen Vollzug zu versetzen. Schliesslich handelt es sich um gravierende Delikte, die mit der Rückfallgefahr ver- bunden sind. Weiter fällt auch sein Verhalten ins Gewicht, wonach seine Therapie- bereitschaft abgenommen hat und er – im Vergleich zu 2014 und 2018 – zuneh- mend rigider und fatalistischer wirke. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der feh- lenden Auseinandersetzung mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen, dem bisher ausbleibenden Transfer in ein alltagsnahes Setting, des beschränkten sozia- len Empfangsraumes bei Lockerungen sowie den nach wie vor bestehenden psy- chopathologischen Auffälligkeiten (querulatorisch, pädophile Ansprechbarkeit) und emotionalen Labilität und Impulsivität bestehen nach dem Gesagten wesentliche Indizien für eine noch zu grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Da insbe- sondere bei Verwahrten der öffentlichen Sicherheit ein zentrales Gewicht und eine wesentliche Bedeutung beigemessen werden muss, reicht die vage bzw. noch zu unklare Legalprognose vorliegend nicht aus, um den Beschwerdeführer in den of- fenen Vollzug zu versetzen. Eine Versetzung in den offenen Vollzug würde denn auch gegen die gutachterliche Empfehlung sprechen, wonach langsame Progres- sionsschritte erfolgen sollten und Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hin- ausgehen und nicht in ein langfristiges Konzept eingebunden sind, nicht empfohlen werden. Im Ergebnis fehlt es daher aktuell an der Voraussetzung einer günstigen Legalprognose, weshalb zurzeit auch der Eventualantrag auf Versetzung in den of- fenen Vollzug abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine allfällige Fluchtge- fahr nicht zu prüfen. In Übereinstimmung mit den Experten wäre auch aus Sicht der Kammer eine Versetzung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlenswert, dies vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Behandlungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer und der weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten, als dies im doch beschränkteren Setting der Verwahrung möglich ist. Abschliessend sei daran erinnert, dass jedenfalls vom Konzept her, selbst eine Verwahrung einmal einem Ende zugeführt werden soll, weshalb im Vollzug auf eine Entlassung hinzuarbeiten ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 130 zu Art. 64 StGB). Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine 33 Wiedereingliederung der Freiheit sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5.). Entsprechend sind – wie von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ empfohlen (vgl. z.B. pag. 248 [Gutachten S. 28 und S. 56]) – Bewährungs- und Beurteilungsfelder zu schaffen, um die erreichten Therapieerfolge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können. Die Kammer geht gestützt auf das Dargelegte davon aus, dass einzig schrittweise Vollzugslockerungen geeignet sind, die bisherigen Fortschritte auszubauen und deren Nachhaltigkeit zu überprüfen. Es drängt sich daher die Anweisung an die Vollzugsbehörden auf, im Hinblick auf eine anzustrebende Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung mögliche Vollzugslockerungen zu prüfen und umzusetzen (vgl. Gutachten S. 58 f.). 60. Mit dem Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 liegt eine hinreichende Ent- scheidgrundlage vor, wodurch eine weitergehende Prüfung der Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung als obsolet erachtet wird. Verhältnismässigkeitsprüfung 61. Mit Eingabe vom 24. März 2021 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ver- hältnismässigkeit aus, dass jedes staatliche Handeln im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein müsse. Der Beschwerdeführer sei zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Sein Freiheitsentzug dauere bereits 24 Jahre und sei damit be- deutend länger als die ausgesprochene Strafe. Es würden gute bis sehr gute Führungsberichte und Therapieverlaufsberichte vorliegen. Der Therapeut bestätige die Fortschritte und habe die deliktorientierte Therapie bereits 2015 als erfolgreich beendet bezeichnet. Trotzdem sitze der Beschwerdeführer nach sechs Jahren im- mer noch in der Verwahrung. Er habe eine reelle Chance verdient, sich unter Be- weis stellen zu können. Ihm diesen Wunsch zu verwehren wäre in Anbetracht der Vielzahl von positiven Parametern unverhältnismässig (amtliche Akten SK 20 164, pag. 361). 62. Bei jeder Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnah- me verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kommt insbe- sondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmenunterworfenen dro- hen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den be- drohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Massnahme und damit der Frei- heitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmenun- terworfenen in die Freiheit zu entlassen. Je höherwertig die gefährdeten Rechts- 34 güter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4, 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.3. und 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4). 63. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vergleich zur Strafe von 9 Jahren Zucht- haus, zu welcher er verurteilt wurde, bereits zweieinhalbmal solange im Vollzug. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit schwer. Die- ser Eingriff ist jedoch mit dessen Anlasstaten und der Schwere der im offenen Voll- zug und in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen. Vom Be- schwerdeführer können – aufgrund des aktuell hohen Risikos bei einer bedingten Entlassung und des aktuell unklaren Risikos bei einer Versetzung in den offenen Vollzug – weitere Sexualdelikte von erheblicher Schwere nicht hinreichend ausge- schlossen werden. Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Behandlungsbe- dürftigkeit vorliegt, die Legalprognose aufgrund seiner in den letzten Jahren un- günstig veränderten Einstellung wieder kritischer gesehen werden muss und ihm eine unklare bzw. keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der allgemeinen Sicherheit. Die Weiter- führung der Verwahrung erscheint damit noch verhältnismässig – dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freiheitsentzug im geschlossenen Voll- zug schon sehr lange dauert und aus verschiedenen Gründen nicht als optimal ver- laufen bezeichnet werden kann. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfall- gefahr lässt sich entgegen seiner Ansicht auch nicht, unter Hinweis auf das Bun- desgerichtsurteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen derart reduzieren, dass weitere Sexualstraftaten als unwahr- scheinlich erscheinen. Im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid war offenbar auch das hohe Alter des 76-jährigen Beschwerdeführers ein Grund für die Annah- me alternativer Massnahmen, wie beispielsweise die Versetzung in ein betreutes Wohnheim. Im Gegensatz dazu ist der heute 53-jährige Beschwerdeführer wesent- lich jünger. Zudem empfiehlt der Gutachter ausdrücklich langsame Lockerungen. Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen und die nicht in ein lang- fristiges Konzept eingebunden sind sowie die Versetzung in ein Wohnheim emp- fiehlt der Gutachter hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die fehlenden Kontrollmöglichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen im offenen Vollzug sowie die vom Gutachter geäusserten Bedenken in Bezug auf die Absprachefähig- keit des Beschwerdeführers aufgrund seiner zunehmend ablehnenden Haltung ge- genüber dem Helfernetz, kann die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallge- fahr mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen nicht genügend gebannt wer- den. Entsprechend erweist sich der zumindest vorderhand weiterhin geschlossene Vollzug der Verwahrung auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit als verhältnis- mässig, um die Allgemeinheit zu schützen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 35 64. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 12‘000.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 9'875.00), vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz für den Beschwerdeführer ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 65. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 66. Der Beschwerdeführer befindet sich im Verwahrungsvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde kann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Beschwerdeverfahren hat komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts zum Gegenstand, die unter den gegebenen Umständen eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheis- sen ist. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Ver- fahrenskosten von CHF 12‘000.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 9'875.00) be- freit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet. 67. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kan- ton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschä- digung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem 36 Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnoten vom 13. Juli 2020 (pag. 121 ff.) und vom 24. März 2021 (pag. 365 ff.) für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 9'868.55 geltend (44.33 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 297.00, 7.7 % MWST CHF 705.55). Die Kammer erachtet den geltend ge- machten – mit Blick auf die bereits vorhandene umfassende Fallkenntnis hoch er- scheinenden – Aufwand aufgrund der besonderen Fallumstände noch als ange- messen. Nicht honorarberechtigter Aufwand stellt allerdings der als Arbeitszeit gel- tend gemachte Hin- und Rückweg O.________-E.________ dar. Für eine Reisezeit ab einer Stunde (die Reisezeit O.________-E.________-O.________ beträgt gemäss Googlemaps sowohl mit dem öffentlichen Verkehr als auch mit dem Auto rund eine Stunde) ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 75.00 Rechnung zu tragen (vgl. Ziffer 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Ober- gerichts [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nach- forderungsrecht] vom 25. November 2016). Damit hat beim Honorar eine Kürzung der Positionen vom 5. Juni 2020, 12. Januar 2021, 5. März 2021 und 12. März 2021 um je eine Stunde (insgesamt also vier Stunden) zu erfolgen. Der Betrag von jeweils CHF 75.00 (insgesamt CHF 300.00) wird als Reisezuschlag berücksichtigt. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung ist auf insgesamt CHF 9'330.05 festzusetzen (40.33 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 297.00, Reisezuschlag CHF 300.00, 7.7 % MWST 667.05). Der Beschwerdeführer ist je- doch gegenüber dem Kanton Bern zur Nachzahlung der amtlichen Entschädigung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 37 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angewiesen, im Hinblick auf eine anzustreben- de Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung mögliche Vollzugslockerungen zu prüfen und umzusetzen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 12’000.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 9'875.00) werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit CHF 9'330.05 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 12. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 38