: - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00; 5. es sei auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten; 6. es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen.