4. der beschlagnahmte Geldbetrag im Umfang von CHF 2'900.00 als Drogenerlös eingezogen wird (Art. 70 StGB); 26 5. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 940.40 in vollem Umfang zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 18'552.05 verwendet wird; 6. folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden: - Reisepass; - 1 Bankkarte BEKB. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 Bst. o StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO ferner verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.