A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis März 2019 durch Verkauf von 65g Kokaingemisch netto an D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: