33 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23 14.2 Amtliche Entschädigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten stützt sich die Kammer auf die von Rechtsanwalt B.________ am 26. April 2021 eingereichte und als angemessen erachtete Honorarnote (pag. 818.1). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'918.65 (inkl. Auslagen und MWST).