607), was von der Verteidigung moniert aber nicht angefochten worden ist (pag. 612 f.), ist die erstinstanzliche Festlegung des amtlichen Honorars im Berufungsverfahren nunmehr zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 12'070.90 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.