13. Erste Instanz 13.1 Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor). 13.2 Amtliche Entschädigung Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweis).