Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschneidung in Guinea gesetzlich verboten ist. Der Beschuldigte und seine Partnerin würden sich gegen das in Guinea geltende Recht stellen, wenn sie ihre Tochter beschneiden lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, sich gegen den sozialen Druck betreffend die Beschneidung seiner Tochter zu stellen. Falls er sich dieser Herausforderung nicht gewachsen sieht, wären immer noch gemeinsame Ferien ausserhalb von Guinea sowie ausserhalb des Schengenraums möglich und zumutbar, zumal sich der persönliche Kontakt zu seiner Tochter stets auf wenige Besuche im Jahr beschränkte (vgl. Ziff. 10.2.3. hiervor).