21 durch Besuche seitens der Tochter in Guinea aufrecht zu erhalten. Das böte ausserdem die Möglichkeit, dass sie ihren Halbbruder sowie die in Guinea wohnhaften verwandten Personen treffen könnte. Dagegen wandten der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass die Tochter des Beschuldigten nicht nach Guinea reisen könne, weil ihr dort die Beschneidung drohe (pag. 554, Z. 18, pag. 562). Dieser Einwand ist nicht bedenkenlos von der Hand zu weisen. So sind in Guinea rund 97% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten.