20 Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 9; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art.