Eine Besonderheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Das Einreiseverbot kann in diesem Fall zwar in das SIS eingetragen werden, doch sind die Wirkungen der Ausschreibung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung (vgl. nachfolgende Ausführungen), hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten (vgl. SCHNEI- DER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 8;