Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über längere Zeit aus rein pekuniären Motiven eine beachtliche Menge Drogen veräusserte und dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber dem empfindlichen Rechtsgut der Volksgesundheit kundtat, gibt es keinen Grund, die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung zu reduzieren, zumal der Beschuldigte lediglich ein marginales Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzuweisen vermag. Überdies steht die nunmehr bestätige Dauer der Landesverweisung von acht Jahren im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom